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S. 8S.
Patentirte Rheinschiffer, welche sich uͤber die praktische Fertigkeit im Be-
triebe der Dampfschiffahrt mittelst glaubwuͤrdiger Zeugnisse ausweisen, koͤnnen
sich einer ergaͤnzenden, lediglich die Dampfschiffahrt betreffenden Pruͤfung unter-
ziehen; es finden dabei die in dem 8. 4. enthaltenen Vorschriften, so weit sich
dieselben auf die Dampfschiffahrt beziehen, Anwendung.
S. P.
Besteht der Kandidat in der Prüfung, so ist ihm darüber von der Re-
gierung zu Cöln kostenfrei ein Zeugniß auszustellen. Jeder Gührer eines Preußi-
schen Rhein= oder Mosel-Dampsschiffes hat dies Prüfungszeugniß oder das im
5S. C. gedachte Attest der Regierung, wenn das Dampsschiff, welches er führe,
in der Fahrt oder in der Ladung begriffen ist, ber sich zu führen, um sich da-
mit, wo es nöthig ist, ausweisen zu zirnen
. 10.
Der Schiffseigenthuͤmer darf nur solche Personen als Maschinenwärter 2) ver Masti-
auf einem Preußischen Rhein= oder Mosel-Dampfschiffe anstellen, welche ihm #irte.
a)das im 8. 9. Likt. a. des Regulatios vom 5. August 1834. bezeich-
nete Zeugniß beibringen;
b) nachweisen, daß sie bereits ein Jahr auf einem solchen Schiffe als
Heizer zur Zufriedenheit gedient haben, und welche
P) bei einer in seiner oder seines Stellvertreters resp. eines Mitgliedes
der Dampfsschiffahrt-Direktion Gegenwart von dem Schiffsführer
vorzunehmenden Prüfung zureichende Kenntniß von der Eirnrichtung
und Handhabung der Maschine zu erkennen gegeben haben.
Die bei der Publikation dieser Verordnung im aktiven Dienste befindli-
chen Maschinenwärter sind zur nachträglichen Beibringung der Litt. a. und b.
bezeichneten Nachweise nicht verpflichtet, aber der Litt. c. bestimmten Prüfung,
wenn dieselbe nicht bei Antritt des Dienstes Statt gefunden hat, unterworfen,
und sofort des Dienstes zu entlassen, wenn sie in der Prüfung Mangel an zu-
länglicher Kenntniß von der Einrichtung und Handhabung der Maschinen zu
erkennen geben.
S. II.
Der Schiffsfuͤhrer ist verpflichtet, die Dienstfuͤhrung des Maschinenwaͤr-
ters unausgesetzt sorgfaͤltig zu beobachten, und dem Schiffseigenthuͤmer davon
Anzeige zu machen, wenn jener Mangel an Besonnenheit oder an Aufmerksam-
keit auf den Gang oder die Behandlung der Maschinen zeigt.
Der Schiffseigenthuͤmer ist, in Folge dieser Anzeige oder eigener Wahr-
nehmung, oder auf die Anweisung derjenigen Regierung, zu deren Verwaltungs-
Bezirke das Schiff gehoͤrt, verpflichtet, den Maschinenwarter sofort zu entlassen,
(Nr. 2182.) wenn