Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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s. 24. 
Schiffsführer, welche sich der Führung eines Preußischen Rhein= oder #v. Strafen. 
Mosel-Dampfschiffes unterziehen, ohne ihre Befsahigung nachgewiesen zu haben 
(S§. 1. 7.); welche in den, im §. 9. gedachten Fäallen eines oder des andern der 
dort bezeichneten Atteste nicht bei sich führen; welche die nach §. 11. ihnen ob- 
liegende Werpflichtung nicht erfüllen; welche ohne Erlaubniß die Fahrt antreten 
C. 22.), sollen gerichtlich verfolgt und in eine Geldstrase von 5 bis 50 Thaler, 
im Wiederholungsfalle bis 100 Thaler oder im Falle des Unvermögens in eine 
verhältnißmäßige Gesängnißstrase verurtheilt werden. Ist ein Schiff unter Lei- 
kung eines Schiffsführers in Fahrt gesetzt worden, welcher sich über seine Be- 
sähigung dazu nicht ausgewiesen hat (8§. 1. und 7.), so trifft gleiche Geld= oder 
Gefängnißstrafe den Eigenthümer des Schiffes. 
Die Festsetzung der Strafen steht nach Anleitung der Verordnung vom 
30. Juni 1834. (Gesehsammlung 1834. Seite 136.) bei den Kontraventionen 
auf dem Rheine den Rhein-Zollgerichten, bei den Kontraventionen auf der Mosel 
den gewöhnlichen Polizeigerichten zu. 
Die Gollstreckung der Strafen erfolgt nach Maaßgabe der §. 55. 50. 
der Verordnung vom 30. Juni 1834. 
Unter erschwerenden Umständen kann dem Schiffsführer außerdem die 
Befugniß, ein Preußisches Dampfschiff zu führen, entzogen werden. Die Ent- 
scheidung hierüber steht in Beziehung, sowohl auf Rhein-, als Mosel-Dampf- 
schiffsführer der Regierung in Cöln zu, welche auch für die Einziehung der im 
S. 9. bezeichneten Atteste zu sorgen hat. — Es findet dabei das in den ss. 20 —23. 
des Regulativs vom 5. August 1834. angeordnete Verfahren statt. Wenn es 
sich um Bestrafung eines Mosel-Dampsschiffsführers handelt, so tritt bei diesem 
Verfahren ein von dem Ober-Präsidenten ein für allemal zu ernennender Bau- 
Beamter, dessen Name durch die Amtsblätter der Regierungen zu Coblenz und 
Trier bekannt zu machen ist, an die Stelle des Rheinschiffahrts -Infpektors. 
s. 25. 
Auf den Grund des Schiffs-Untersuchungsprotokolls (s. 20.) ist die 
Regierung des Bezirks ermächtigt, wegen der darin angezeigten Mängel und 
Unregelmäßigkeiten dem Schiffsführer, desgleichen dem ersten Maschinenwärter 
Ordnungsstrafen nach Maaßgabe der Verschuldung eines Jeden bis zu 50 Thalern 
aufzulegen. 
Die Entschuldigung: der Eigenthümer des Schiffes habe es an den er- 
sorderlichen Einrichtungen, geschehener Aufforderung unerachtet, fehlen lassen, soll, 
auch wenn sie erwiesen, nicht berücksichtigt werden; es wäre denn, daß der 
Schiffsführer der Regierung oder den Sachverständigen, noch ehe diese das 
Schiff bestiegen, eine schriftliche Anzeige davon gemacht hätte. 
(Nr. 2482.) We- 
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