Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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von sich wirft oder im Stiche laͤßt, oder irgend ein Leiden faͤlschlich vorschuͤtzt, 
um zuruͤckzubleiben und der Gefahr sich zu entziehen, ist mit Bersetzung in die 
zweite Klasse des Soldatenstandes und mit strengem Arrest oder Festungsstrafe 
bis zu drei Jahren, bei erschwerenden Umstaͤnden aber mit dreijaͤhriger bis 
lebenswieriger Festungsstrafe oder selbst mit dem Tode zu bestrafen. 
Wer außerdem seine Dienstpflichten aus Furcht vor persoͤnlicher Gefahr 
verletzt, soll eben so bestrast werden, wie derjenige, der seinen Dienstpflichten 
aus Vorsatz zuwider handelt. 
Artikel 22. 
Der Soldat muß jedem Offzziere und Unteroffiziere, und der Unteroffzier c. Verbrechen 
sedem Offiziere, sowohl bei dem Truppentheile, bei welchem er dient, als von #egendie Sub- 
jedem anderen Truppentheile, Gehorsam und Achtung beweisen und ihren Befeh= 
len pünktlich Folge leisten. 
Nur durch Gehorsam der Untergebenen gegen die Vorgesetzten läßt sich 
die Ordnung im Heere erhalten und im Kriege der Sieg über den Feind 
erkdmpfen. 
Artikel 23. 
Ungehorsam gegen die Dienstbefehle und achtungswidriges Betragen ge= ) ungehorsem. 
gen den Vorgesetzten ist mit Arrest oder, bei besonders erschwerenden Umstän= 
den, mit Festungsstrafe zu ahnden. 
Artikel 24. 
Wer die Absicht, einen erhaltenen Dienstbefehl nicht zu befolgen, durch 2) Beleidigung 
Worte oder Geberden, durch Entlaufen, Losreißen oder ähnliche Handlungen zu 5es Veraeses- 
erkennen giebt, imgleichen derjenige, der den Vorgesetzten durch Worte, Geber= 3)Wersetzung. 
den oder Zeichen beleidigt, oder ihn über einen erhaltenen Dienstbefehl oder Ver- 
weis zur Rede stellt, ist mit strengem Arreste von mindestens vier Wochen, oder 
mit Fesiungsstrafc bis zu drei Jahren zu bestrafen, welche bei erschwerenden 
Umständen bis auf zehn, und im Kriege bis auf zwanzig Jahre verschárft wer- 
den kann. 
Artikel 25. 
Thätliche Widersehung gegen den Gorgesetzten, thätliche Beleidigung 
oder versuchter Angriff desselben mit der Waffe ist mit zehnjähriger bis lebens- 
wieriger Festungsstrafe, bei erschwerenden Umständen aber und in Kriegszeiten 
mit dem Tode zu bestrafen. — 
Artikel 26. 
Auch ist bei thaͤtlicher Widersetzung Einzelner oder Mehrerer jeder Offi- 
zier berechtigt, denjenigen, der seinen Befehlen beharrlich sich widersetzt, auf der 
Stelle niederzustoßen, wenn ihm kein anderes Mittel zur Erlangung des durch- 
aus nöthigen Gehorsams zu Gebote stcht. 
Artikel 27. 
Wer gegen Wachen (NRonden, Patrouillen, Schildwachen, Sauvegarden, 
Eskorten und Kasernenwachen, überhaupt militairische Wachen jeder Art) oder 
gegen Land-Gendarmen, welche in Ausübung des Dienstes begriffen und als solche 
zu erkennen sind, der Beleidigung, des Ungehorsams oder der Widersethlichkeit 
sich schuldig macht, ist ebenso zu bestrafen, wie derjenige, der diese Verbrechen 
gegen einen Vorgesetzten verübt. 
(Nr. 283.) Art. 28.
	        
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