Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

— 286 — 
Auslande zu bewahren. Seine Königliche Majestät werden diejenigen, die diesen 
Erwartungen entsprochen, Ihres besonderen Schußes würdigen, ihnen für ihre 
treu geleisteten Dienste die verdiente Belohnung den bestehenden Vorschriften 
gemäh, durch ehrende Auszeichnungen, durch Anstellung im Civildienste oder auf 
andere geeignete Art zu Theil werden galfen Auch soll ihnen nach Maaßgabe 
ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse der Weg zu den höhern und selbst zu den 
höchsten Stellen in der Armee offen stehen. 
Urkundlich haben Seine Königliche Majestat vorstehende Kriegs-Areikel 
eigenhändig unterschrieben und mit Dero Insiegel bedrucken lassen. 
Sanssouci, den 27. Juni 1844. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
  
Verordnung 
über 
die Anwendung der Krlegsartioh und insbesondere der darin 
vorgeschriebenen Militairstrafen. 
Zum Zweck der gleichmäbigen Anwendung der unterm heutigen Tage erlassenen 
Kriegsartikel und insbesondere der darin vorgeschriebenen Militairstrafen, ver- 
ordne Ich, unter Aufhebung aller den neuen Kriegsartikeln und dieser Verord= 
nung entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen, was folgt: 
I. Ueber die Militairstrafen und deren Anwendung. 
S. 1. 
NAnttfistrasen. Der Arrest ist entweder gelinder, oder mittler, oder strenger Arrest. Au- 
ßerdem findet, jedoch bloß wegen der disziplinarisch zu bestrasenden Vergehen, 
auch noch Quartier= oder Kasernenarrest statt. 
2 
Der gelinde Arrest wird durch einfache Freiheitsentziehung in einem ein- 
samen Gefängnisse vollsstreckt. 
5. 3. 
Gelinder Arrest findet gegen Unteroffiziere und Gemeine statt. Gegen 
Gemeine darf jedoch wegen militairischer Verbrechen in der Regel nicht auf ge- 
linden Arrest erkannt werden. 
S. 4. 
Der mittlere Arrest wird in einem einsamen Gefängnisse in der Art voll- 
streckt, daß dem Arrestaten der Sold entzogen, der Genuß von Tabak, Brannt- 
wein und ähnlichen Bedürfnissen während der Strafjzeit nicht gestattet; drei 
Tage nur Wasser und Brod und erst am sedesmaligen vierten Tage die ge- 
wöhnliche warme Kost verabreicht; so wie die Bewegung in freier Luft auf 
einige Stunden unter sicherer Aussicht nur an jedem vierten Tage erlaubt wird. 
. 5.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.