5 5.
Uebersteigt der erkannte mittlere Arrest die Dauer von sechs Wochen, so
ist von dieser Zeit ab, an jedem zweiten Tage dem Arrestaren warme Kost zu
gewähren und die Bewegung in freier Luft unter sicherer Aufsicht auf einige
Stunden zu gestatten. 5
Der strenge Arrest wird in einem einsamen finsteren Gefängnisse, ohne
Lagerstätte, welche dem Arrestaten nur an jedem vierten Tage in dem Lokale des
geinden Arrests zu gewähren ist, im Uebrigen aber gleich dem mittleren Arreste
vollstreckt.
Festungsstraflinge erleiden den strengen Arrest geschärft, in einem am Fuß-
boden mit Latten versehenen Gefängnisse.
S. 7.
Strenger Arrest findet nur gegen gemeine Soldaten, und der mittlere
Arrest nur gegen Gemeine und Unteroffiziere ohne Portepée, Anwendung.
Soll ein Portepée-Unteroffizier mittlern oder strengen Arrest, oder ein
anderer Unteroffizier strengen Arrest erleiden, so muß zuvor die Degradation
zum Gemeinen erfolgen.
S. 8.
Auf Arrest unter vierundzwanzig Stunden darf bei militairischen Ver-
brechen von den Militairgerichten nicht erkannt werden.
. 9.
Die laͤngste Dauer des strengen Arrestes ist sechs Wochen, und die des
mittleren und gelinden Arrestes zwoͤlf Wochen, woruͤber in keinem Falle hinaus-
gegangen werden darf.
S. 10.
Festungsstrafe findet nur gegen Gemeine und solche Unteroffzziere statt, 2) zegungs-
welche zu Gemeinen degradirt sind. Ihre Dauer beträgt mindestens drei fKtase.
Monate.
S. 11.
Die Festungsstrafe wird durch Einstellung in eine Festungs Strafabthei-
lung nach den daruͤber bestehenden besonderen Vorschriften in der Art voilstreckt,
daß die Sträflinge unter militairischer Aufsicht mit den gewöhnlichen Festungs=
oder sonstigen Militairarbeiten beschdftigt und außer der Arbeitszeit eingeschlossen
gehalten werden.
5S. 12.
Die Zeit einer erlittenen Festungsstrase soll als Dienstzeit im stehenden
Heere nicht angerechnet werden.
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Auf Baugefangenschaft ist nur gegen Personen zu erkennen, welche mit :) Vangekan-
Ausstoßung aus dem Soldatenstande zu bestrafen sind. censchafe
§. 14.
Die Baugefangenschaft wird nach den darüber bestehenden besonderen
Vorschriften unter militairischer Aufsicht in einer Festung volsstreckt. Die Ge-
sangenen werden gefesselt gehalten und mit schweren Arbeiten beschäftigt.
(Nr. 2483.) 6
15.