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5. 26.
Treffen bei der Bestrafung mehrere Verbrechen zusammen, wofür nur
Arreststrafen angedroht sind, so ist auf den härtesten gegen den zu Bestrafenden
zulassigen Arrestgrad zu erkennen.
Uebersteigt in diesen Fällen die Summe mehrerer zusammentreffender
Arreststrasen die längste zuladssige Dauer des hüärtesten Arrestgrades, so tritt ver-
hädlenißmäßige Festungsstrafe ein.
5S. 27.
Kann auf Märschen, im Lager oder sonst den örtlichen Umständen nach,
die Anwendung der Arreststrafen gegen Unteroffizjiere und Gemeine nicht Statt
finden, so soll für die Dauer der Strafzeit statt des gelinden und mittlern Ar-
restes, Entziehung gewohnter Bedürfnisse, z. B. des Branntweins und des
Tabaks, und bei Gemeinen zugleich vorzugsweise Heranziehung zu vorkommen-
den Arbeiten eintreten; statt des strengen Arrestes aber Anbinden an einen Baum
ger an eine Wand, dergestalt, daß der Bestrafte sich nicht niederlegen oder
eten kann.
Dieses Anbinden darf jedoch den Zeitraum von drei Stunden täglich
nicht übersteigen und muß, wo möglich, an einem einsamen Orte erfolgen.
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. 28.
Ist auf Degradation nur aus den im §. 17. Nr. 2. und 3. angeführten
Gründen gegen einen Unteroffzier zu erkennen und das Verbrechen an sich nicht
von der Ark, daß der Schuldige unwürdig erscheint, Untero ffizier zu bleiben, so
können die Kriegs= und Standgerichte von der Degradation abgehen und
1) start des strengen oder mittlern Arrestes gegen Portepéc-Unteroffizicre
auf gelinden Arrest oder, wenn dieser die Dauer von zwölf Wochen
übersteigen würde, auf Festungsarrest, gegen andere Unteroffiziere aber
start des strengen Arrestes auf mittleren Arrest;
statt der Festungsstrafe, wenn sie die Dauer von sechs Monaten nicht
übersteigen würde, gegen Portep#ée-Unteroffiziere auf Festungsarrest,
gegen andere Unteroffziere aber, wenn die Festungsstrase nicht drei
Monate übersteigen würde, auf mittleren Arrest erkennen.
S. 20
Gegen Portepée-Fähnriche, gegen junge Leute, welche auf Beförderung
zum Offtziere dienen, und gegen einfährige Ereiwillige kann Festungesarrest statt
der Feskungsstrafe in allen Fällen erkannt werden, wenn nicht zugieich die Ver-
sehung in die zweite Klasse des Soldatenstandes verwirkt ist.
§. 30.
Der Festungsarrest varf in den Fällen der §§. 28. 29. auf die Dienst-
Zeit im stehenden Heere nicht angerechuet werden.
5. 31.
Ist aus irgend einem Grunde an die Stelle einer Milicairstrase eine an-
dere derartige Strase zu setzen, so ist
1) eine Woche strengen Arrests zwei Wochen mittleren und vier Wochen
gelinden Arrest,
2) vier Monat Festungsstrafse sechs Monaten Festungsarrest,
3) der Festungsarrest dem gelinden Arreste,
4) ein