Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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S. 54. 
Auf Gersetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes und dreisdhrige Zu Krlegs- 
bis lebenswierige Gestungostrase oder, bei besonders erschwerenden Umständen, 
auf die Todesstrafe ist nach Kriegsartikel 21. zu erkennen, wenn aus der Ver- 
übung des Werbrechens der Feigheit Nachtheil entstanden oder zu befürchten 
gewesen ist, insbesondere, wenn dadurch Preußische Unterthanen oder Verbün- 
dete in Gefangenschaft gerathen, oder verwundet worden sind, oder das Leben 
verloren haben. · , 
Legt dagegen in den nach diesem Kriegsartikel zu bestrafenden Faͤllen der 
Angeschuldigte vor 7 Verurtheilung oder vor Vollstreckung der Strafe her- 
vorstechende Beweise von Muth ab, so kann die Strafe unter das niedrigste 
gesetzliche Maaß herabgesetzt, oder nach Umständen ganz erlassen werden. 
S. 55. 
Hat zu einem Perbrechen gegen die Subordination der Vorgesetzte Zu Krlegs- 
durch Ueberschreitung der Grenzen seiner rechtmäßigen Gewalt, oder durch her- vzieh a und 
abwürdigende Behandlung des Untergebenen Anreiz gegeben, so ist dies nicht 
allein ein Milderungsgrund bei Zumessung der Strafe, sondern es kann als- 
dann auch in den Fällen des Kriegsartikels 25., wo Todesstrafe verwirkt seyn 
würde, statt derselben auf zehnjährige bis lebenswierige Festungsstrafe erkannt, 
wo aber danach Festungsstrafe eintritt, bis auf das Maaß von fünf Jahren 
herabgegangen werden. 
S. 56. 
Nach Kriegsartikel 32. ist zu bestrafen, wer im Kriege ohne Erlaubniß zu griegs- 
des kommandirenden Generals, oder gegen ein ausdrückliches Verbot, Sachen Artikel 3. 
der seindlichen Unterkhanen gewaltsam wegnimmt, oder diese gewaltsame Weg- 
nahme gegen Bewohner der Preußischen Lande oder gegen Unterthanen einer 
verbündeten oder neutralen Macht ausübt, oder unter dem Vorwande, daß er 
zu einer Dienstleistung detachirt oder kommandirt sey, Geld oder Gut von 
Preußischen oder fremden, selbst feindlichen Unterthanen erpreßt. 
Wird die Plünderung oder Erpressung im Komplott verübt, so sind 
Anstifter und Rädelsführer mit der Todesstrafe, die übrigen Theilnehmer aber 
mit Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes, körperlicher Züchri- 
gung und mehrzähriger bis lebenswieriger Festungsstrafe oder, bei besonders er- 
schwerenden Umständen, mit der Todesstrase zu belegen. 
S. 57. 
Alle von Schildwachen, einzelnen Posten oder bewaffneten Patrouilleurs zu Kriegs- 
begangene Verbrechen sind, insofern dafür nicht besondere Strafe angeordnet eel 1—42. 
ist, mit geschärfter Strafe zu belegen. 
S. 58. 
Wachen oder Land-Gendarmen, welche in Ausübung des Dienstes sich zu grtegs- 
des Mißbrauchs ihrer Dienstgewalt schuldig machen, sind ebenso zu bestrafen, wie Ari ur 
reseie welche sich ein solches Verbrechen gegen Untergebene zu Schulden "5 
ommen lassen. 
Machen sie sich des Mißbrauchs ihrer Dienstgewalt gegen Personen 
schuldig, welche außer diesem Dienstverhältnisse ihre Vorgesetzten sind, so ist dies 
(Nr. 2387.) ei
	        
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