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S. 6.
Das Ehrengericht uͤber Offiziere, vom Hauptmanne oder Rittmeister ab- ni1. Bitburg
wärts, wird aus dem Offzierkorps eines Infanterie-oder Kavallerie-Regiments, brengt-
oder eines selbstständigen Bataillons; bei der Artillerie, aus den Offizieren der
Brigade; bei dem Ingenieurkorps, aus den Ingenieur= und Pionier-Offzieren
eines Garnisonortes, in welchem eine Pionierabtheilung sich befindet; und bei den
Jäger= und Schützen-Abtheilungen, aus den Offzieren der Abtheilung, — ohne
Rücksicht auf die größere oder geringere Anzahl der Mitglieder dieser Offzzier=
Korps — als ein für sich bestehendes Ganze gebildek.
Die nicht in einem Truppenverbande stehenden Offziere, so wie die Off=
ziere der Gendarmerie und der Invalidenkompagnien, treten dem Ehrengerichte
ihrer Waffe hinzu, welches an dem Orte sich befßindet, wo sie in Garnison stehen.
Sind daselbst mehrere Ehrengerichte vorhanden, so haben diese Offiziere die
Wahl, welchem Ehrengerichte ihrer Waffe sie beitreten wollen.
Befindet sich aber kein Ehrengericht ihrer Waffe an ihrem Garnisonorte,
so müssen sie demjenigen Ehrengerichte ihrer Wasse sich anschließen, welches an
dem ihrer Garnison zunächst belegenen Orte sich befindet.
. 7.
Den Ehrengerichten der Landwehrbataillone treten, außer dem Bataillons-
Kommandeur und Adjutanten, auch die voruͤbergehend dahin zur Dienstleistung
kommandirten Offiziere der Linie hinzu.
. 8.
Ein jedes Ehrengericht (8. 6. 7.) steht unter der Leitung des Komman-
deurs des betreffenden Offizierkorps, der zu dem Ehrenrathe (6. 12.) in dasselbe
Perhadltniß tritt, in welchem die Gerichtsherren zu den von ihnen angeordneten
Untersuchungsgerichten stehen.
Bei den Ehrengerichten des Ingenieurkorps vertritt der dlteste in der
Garnison anwesende Ingenieur-Osfizier, vom Festungs= oder Pionier-Inspekkeur
abwärts, die Stelle des Kommandeurs.
S. 9.
Den im §. 3. unter Nr. 3. 4. 5. und 6. aufgeführten Offzieren, vom
Hauptmanne oder Rilkmeister abwärts, bleibt es überlassen, innerhalb des Land-
wehrbataillons-Bezirks, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, für sich ein Ehren-
Gericht zu bilden, wenn mindestens funfzehn dieser Osfiziere hierzu sich vereinigen.
Diese Ehrengerichte stehen alsdann unter der Leitung des Landwehr=
Bakaillons-Kommandeurs. Ist ein solches Ehrengericht nicht vorhanden, so ge-
hören die ehrengerichtlichen Angelegenheiten dieser Offiziere vor das Ehrengericht
des Landwehrbataillons, in dessen Bezirke ihr Wohnortc sich befindet.
S. 10.
Das Ehrengericht über Stabsofüziere wird aus den Stabsosßizieren
aller Waffen (des Generalstabes, der Adjutantur 2c.) im Bereiche einer Diwisson,
bei welchem der Bezirk der Landwehrbrigade maaßgebend ist, gebildet, und steht
unter der Leitung des Divisions-Kommandeurs.
VWoor dieses Ehrengericht gehören auch diesenigen ehrengerichtlichen Sachen,
bei weechen Stabsofßziere und Ostzziere niederer Grade gemeinschaftlich bethei-
igt sind.
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