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ches Verfahren nach einer gerichtlichen Untersuchung zulässsg, sobald im Laufe
derselben sich Umstände ergeben, welche die Einleitung dieses Verfahrens bedingen.
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r M0.
Das ehrengerichtliche Verfahren findet in der Regel bei demjenigen Eh-
rengerichte Statt, zu welchem der Angeschuldigte gehört. Die kommandirenden
Generale und die General-Inspekteure der Artillerie und des Ingenieur-Korps
sind jedoch ermächtigt, in geeigneten Fällen und namentlich dann, wenn das
hanze Ehrengericht oder ein größerer Theil desselben als Ankläger oder Zeugen
aufgetreten ist und dieserhalb von dem Angeschuldigten perhorreszirt wird, die
Untersuchung und Abfassung des Erkenntnisses einem andern Ebrengerichte als
dem, wozu der Angeschuldigke gehört, ohne weitere Anfrage zu übertragen.
9
. 26.
Wenn gegen Offiiere von zwei verschiedenen Ofßzzier-Korps eine ehren-
gerichtliche Untersuchung eingeleitet werden soll, so wird von ihrem nächsten ge-
meinschaftlichen Vorgesetzten, dem die Besugniß zur Anordnung eines ehren-
gerichtlichen Verfahrens zusteht (S§. 21. 23.), das Ehrengericht eines dritten
Offizier-Korps dazu bestimmt.
Gehören die Betheiligten zu verschiedenen Armee-Korps oder General-
Inspektionen rc. (§. 23.), so gebührt die Bestimmung daröber, wo das ehren-
gerichtliche DTerfahren Statt finden soll, dem Kriegsminister.
27.
Vn. Die ehten- In den zum ehrengerichtlichen Verfahren gewiesenen Sachen fuͤhrt der
Pihe ua Ehrenrakh die Untersuchung.
Dem Ehrenrathe liegt die Vernehmung des Angeschuldigten und die Er-
mittelung der für und wider denselben sprechenden Thatsachen ob. Das Ver-
fahren muß immer möglichst kurz seyn.
Bei erschiedenheit der Ansichten des Ehrenraths über das zu beobach-
kende Verfahren entscheidet der Kommandeur, unter dessen Leitung das Ehren-
Gericht steht.
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S. 28.
Sind geugen zu vernehmen, so ist zu den DVerhandlungen der Auditeur
oder ein untersuchungsführender Offzier zuzuziehen, dem auch die PVereidigung
der Zeugen obliegt.
Offziere, welche als Zeugen vernommen werden, versschern die Richtig-
keit ihrer Aussage auf Ehre und Pflicht, insofern der Angeschuldigte ihre Der-
eidigung nicht ausdrücklich verlangk.
8. 29.
Vorladungen von geugen und Requisstionen an Behörden erläßt der
Kommandeur.
Es dirfen sedoch die Akten des Ehrengerichts, deren Einsicht überhaupt
niemanden, außer den vorgesetzten Milikair-Behörden, gestattet ist, den zu requi-
rirenden Behörden nicht mitgetheilt werden.
S. 30.
In Fällen, wo bereits eine gerichtliche Untersuchung vorangegangen ist
(§. 24.), muß der Ehrenrath die Umersuchungs-Akten einschen und dem Ber-
fahren zum Grunde legen. ßi
in-