Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

— 304 — 
ches Verfahren nach einer gerichtlichen Untersuchung zulässsg, sobald im Laufe 
derselben sich Umstände ergeben, welche die Einleitung dieses Verfahrens bedingen. 
4 25 
r M0. 
Das ehrengerichtliche Verfahren findet in der Regel bei demjenigen Eh- 
rengerichte Statt, zu welchem der Angeschuldigte gehört. Die kommandirenden 
Generale und die General-Inspekteure der Artillerie und des Ingenieur-Korps 
sind jedoch ermächtigt, in geeigneten Fällen und namentlich dann, wenn das 
hanze Ehrengericht oder ein größerer Theil desselben als Ankläger oder Zeugen 
aufgetreten ist und dieserhalb von dem Angeschuldigten perhorreszirt wird, die 
Untersuchung und Abfassung des Erkenntnisses einem andern Ebrengerichte als 
dem, wozu der Angeschuldigke gehört, ohne weitere Anfrage zu übertragen. 
9 
. 26. 
Wenn gegen Offiiere von zwei verschiedenen Ofßzzier-Korps eine ehren- 
gerichtliche Untersuchung eingeleitet werden soll, so wird von ihrem nächsten ge- 
meinschaftlichen Vorgesetzten, dem die Besugniß zur Anordnung eines ehren- 
gerichtlichen Verfahrens zusteht (S§. 21. 23.), das Ehrengericht eines dritten 
Offizier-Korps dazu bestimmt. 
Gehören die Betheiligten zu verschiedenen Armee-Korps oder General- 
Inspektionen rc. (§. 23.), so gebührt die Bestimmung daröber, wo das ehren- 
gerichtliche DTerfahren Statt finden soll, dem Kriegsminister. 
27. 
Vn. Die ehten- In den zum ehrengerichtlichen Verfahren gewiesenen Sachen fuͤhrt der 
Pihe ua Ehrenrakh die Untersuchung. 
Dem Ehrenrathe liegt die Vernehmung des Angeschuldigten und die Er- 
mittelung der für und wider denselben sprechenden Thatsachen ob. Das Ver- 
fahren muß immer möglichst kurz seyn. 
Bei erschiedenheit der Ansichten des Ehrenraths über das zu beobach- 
kende Verfahren entscheidet der Kommandeur, unter dessen Leitung das Ehren- 
Gericht steht. 
28 
S. 28. 
Sind geugen zu vernehmen, so ist zu den DVerhandlungen der Auditeur 
oder ein untersuchungsführender Offzier zuzuziehen, dem auch die PVereidigung 
der Zeugen obliegt. 
Offziere, welche als Zeugen vernommen werden, versschern die Richtig- 
keit ihrer Aussage auf Ehre und Pflicht, insofern der Angeschuldigte ihre Der- 
eidigung nicht ausdrücklich verlangk. 
8. 29. 
Vorladungen von geugen und Requisstionen an Behörden erläßt der 
Kommandeur. 
Es dirfen sedoch die Akten des Ehrengerichts, deren Einsicht überhaupt 
niemanden, außer den vorgesetzten Milikair-Behörden, gestattet ist, den zu requi- 
rirenden Behörden nicht mitgetheilt werden. 
S. 30. 
In Fällen, wo bereits eine gerichtliche Untersuchung vorangegangen ist 
(§. 24.), muß der Ehrenrath die Umersuchungs-Akten einschen und dem Ber- 
fahren zum Grunde legen. ßi 
in- 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.