Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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S. 43. 
Wenn aber die von Mitgliedern des Ehrengerichts ausgesprochene Meinung, 
daß sie zur Fällung cines Urtheils inkompetent oder die Akten unvollständig 
sepyen, in der Minorität geblieben ist, so müssen diese Mitglicder dennoch über 
die Angeschuldigten mitsprechen, und es bleibt sodann ihrer Ueberzeugung und 
ihrem Gewissen überlassen, in wiefern sie aus ihrer bereits ausgesprochenen 
Meinung einen Grund hernehmen zu müssen glauben, den Angeschuldigten mit 
einer Strafe zu belegen oder auf Freisprechung zu votiren. 
S. 44. 
Bei den Ehrengerichten der Stabs-Offiziere findet weder eine Versamm- 
lung der Mitglieder, noch eine gemeinschaftliche Berathung derselben zum Zwecke 
der Abstimmung Statt; vielmehr werden die Akten von dem Ehrenrathe nach 
der im §. 36. bestimmten Folgereihe den Mitgliedern zugesendet, welche dem- 
nächst ihr Votum schriftlich — spätestens binnen drei Tagen nach Empfang der 
Akten — abzugeben haben. 
5S. 45. 
Zur Gültigkeit eines Urtheils der Ss. 6. 7. und 9. erwähnten Ehrenge- 
richte über Offiziere vom Hauptmann oder Riklmeister abwärts ist erforderlich, 
daß mindestens zwei Drittheile der Stimmenden (88. 38. u. 30.) ein gleiches 
Votum abgeben. Ist ein solches Urtheil nicht zu erlangen, so wird die Sache 
unter Beifügung der Akten und des Absiimmungs-Protokolls dem Ehrengerichte 
der Stabs-Offiziere zur Entscheidung vorgelegt, und dort darüber in gleicher 
EWeise wie in allen andern vor dieses Ehrengericht gehörenden Untersuchungen 
erkannt. 
S. 4. 
Für die Ehrengerichte der Stabs-Ofsziere gilt als Regel, daß es zur 
Gültigkeit eines Urtheils nur der einfachen Majorität der Stimmenden bedarf 
und daß, wenn in einer Sache gleiche Vota von beiden Seiten vorhanden 
sind, diejenige Meinung für den Beschluß des Ehrengerichts anzunehmen ist, 
für welche der dlteste Stabs-Offzier sein Votum abgegeben hat. 
Sind jedoch mehr als zwei Meinungen im Ehrengerichte vorhanden, so 
entscheidet die relative Majorität, und wenn in einem solchen Falle für die 
Meinungen, welche die mehrsten Stimmen für sich haben, eine gleiche Anzahl 
von Stimmen vorhanden ist, so gilt diejenige dieser Meinungen als der Be- 
schluß des Ehrengerichts, welcher der dlteste Stabs-Offzier beigetreten ist; in 
sofern aber dieser für eine andere Meinung sein Votum abgegeben hat, so giebt 
alsdann von den beiden Meinungen, für welche eine gleiche Anzahl von Stim- 
men vorhanden ißt, die gelindere Meinung dergestalt den Ausschlag, daß dieselbe 
als der Beschluß des Ehrengerichts angenommen werden muß. 
S. 47. 
Hält sich das Ehrengericht einstimmig oder durch Stimmenmehrheit 
(Ss.W 5 und 46.) fuͤr inkompetent, so ist Mir hiervon im Dienstwege Meldung 
zu machen. 
8. 48. 
Geht der Ausspruch des Ehrengerichts dahin, daß die Verhandlungen 
fuͤr unvollstaͤndig zu erachten, so ist die Vervollstaͤndigung nach der Meinung 
Jahrgang 1841. (Fr. 238).) 48 des
	        
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