Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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die Tödtung eines der beiden Theile zur unabwendbaren Folge haben mußte, 
oder dahin gerichtet, daß der Zweikampf so lange, fottgeselt werden solle, bis 
einer der beiden Theile getoͤdtet seyn wuͤrde, so tri 
wenn bei dem Zweikampfe einer der beiden heile getoͤdtet worden, fuͤnf- 
zehnjaͤhriger, und wenn keine Toͤdtung erfolgt ist, zwei- bis sechs- 
jaͤhriger 
Festungsarrest ein. 
Hat der Ueberlebende 
a) in dem Zweikampfe die herkoͤmmlichen oder verabredeten Formen dessel- 
ben absichtlich verletzt und dadurch den Tod des Gegners bewirkt, oder 
b) den Gegner, nachdem er wehrlos geworden, getoͤdtet, so hat derselbe 
zehn= bis zwanzigjährigen Festungsarrest und Dienstentlassung verwirkt. 
*' 
. 25. 
Ist der Zweikampf ohne Anzeige (§. 2.) der ihn veranassenden Streitig= 
keit vollzogen worden, so tritt der, wegen der Dollziehung desselben an sich ver- 
wirkten Strafe 
a) in den Fällen des §. 21. 
zwei= bis viermonatlicher, 
b) in den Fällen des §. 22. 
sechomonarscher bis einjähriger, und 
D) in den Fällen des §. 2 
** bis zweisähriger 
Festungsarrest als — hinzu. 
Eine gleiche Strafschaͤrfung 4 u4% soll diejenigen treffen, welche, wäh- 
rend die Sache vor dem Ehrenrathe oder dem Ehrengerichte schwebt, zum Zwei- 
karmise schreiten; so wie diejenigen, welche den Zweikampf ohne Sekundanten 
vollziehen. 
rdl 
Kartelltraͤger, Sekundanten rrs Zeugen des Zweikampfs haben in den 
Fällen der s. 25. und 26. cinen ein- “ ghechemonetich. Festungsarrest verwirkt. 
Bei Zumessung der Strafen . . und solg.), sey es, daß die Bestra- 
fung auf Grund der ehrengerichtlichen Verhandlungen oder der spätern über 
den Ausgang des Zweikampfs stattgehabten Untersuchung erfolgt, ist ganz be- 
sonders zu berücksichtigen: 
a) ob der Urheber des Zweikampfs denselben absichtlich und böswillig 
herbeigeführt hat; 
b) ob dies nur in leidenschaftlicher Aufregung geschehen ist 
J%) in wie weit die eigenthümlichen Verhaͤltnisse des Ospziesstandes mitge- 
wirkt haben, und 
40 ob die Folgen des Zweikampfs nur durch die nothwendige Abwehr 
herbeigeführt sind. 
. 20.
	        
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