Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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5. 22. 
Von dem reinen Gewinne werden jährlich mindestens fünf Prozent, höch- 
stens zwanzig Prozent als Reservefonds so oft zurückgelegt, bis diese Ersparnisse 
die Gesammtsumme von fünf Prozent des Aktienkapitals erreichen. Ueber die 
Höhe desjenigen Theils des reinen Gewinns, welcher innerhalb der vorgeschrie- 
benen Grenze zum Reservefonds geschlagen werden soll, bestimmt, nach Anhs- 
rung der vom Verwaltungsrathe begutachteten Vorschläge der Direktion, die 
Generalversammlung. So lange noch der Sgtaat erst dann Dividenden von 
leen Aktien-Antheile bezieht, wenn die Privat-Aktionaire vorab drei und ein 
albes Prozent Dividenden empfangen haben (5§. 23.), unterliegt diese Beschluß- 
nahme der General-Versammlung, der Genehmigung des Königlichen Finanz- 
Ministeriums. 
§. 23. 
Bis zum Schlusse des Jahres, in welchem der Betrieb der Bahn er- 
öffnet wird, werden die Einzahlungen auf das Aktien-Kapital (s. 18.) mit vier 
Batene jährlich verzinset. Nach Ablauf jenes Jahres beziehen zundchst die 
rivat-Aktionaire aus derjenigen Summe, welche nach staturgemäßer Vermeh- 
rung des Reservefonds von dem Reinertrage (§. 22.) übrig bleibe, insoweit der- 
selbe ausreicht, für ihre Aktien-Antheile vorab eine Dividende bis zur Höhe von 
drei und einem halben Prozente; von dem Ueberreste bezieht, insoweit dieser Ueber- 
rest ausreicht, der Staat, für die von ihm übernommene Eine Million Thaler 
Aiten ebenfalls eine Dividende bis zur Höhe von drei und einem halben 
rozenke. 
Wird der zu vertheilende Reinertrag durch die Vertheilung von drei 
und einem halben Prozente auf die gesammten vier Millionen Thaler Aktien 
noch nicht erschöpft, so wird der Ueberschuß, vorbehaltlich der spaäteren Bestim- 
mung über die (eventuelle) Verwendung des fünften Prozents (s. 26.) auf 
sämmtliche Staats= und Privat-Aktien in gleichen Raten vertheilt. 
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Falls nach Ablauf der ersten zehn Jahre, nach vollständiger Eröffnung 
der Bahn, sich in fünf auf einanderfolgenden Jahren, in jedem Jahre, ein 
Reinertrag von vier Prozent oder ein noch höherer Reinertrag, von dem ge- 
sammten Aktienkapitale von vier Millionen Thaler ergeben sollte; so tritt der 
Staat hinsichtlich der Theilnahme an dem Reinertrage mit den Privat-Aktionai- 
ren, vorbehaltlich der (eventuellen) Verwendung des fünften Prozents (6. 26.) 
für die Folge ganz in gleiche Rechte, dergestalt, daß der den Privat-Aktionairen 
eingerdumte Vorzug demnächst nicht weiter Statt findet, wenn auch der Rein- 
Ertrag sich etwa so weit vermindern sollte, daß die Dividende nicht drei und 
ein halbes Prozent erreichte. 
§. 25. 
Nach Ablauf von dreißig Jahren, von der volständigen Eröffnung der 
Bahn an gerechnet, hört der, den Privat-Aktionairen, eingerdumte Vorzug, 
wenn solcher nicht inzwischen schon in Folge der obigen Bestimmung weggefallen 
ist, unter allen Umstanden auf, so daß der Scaat sodann jedenfalls hinsichtlich 
der Theilnahme an dem aufkommenden Reinertrage den Privat-Aktionairen 
ganz gleich steht. 
(Nr. 2885.) S. 26.
	        
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