Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

— 320 — 
8. 26. 
Es bleibt der Gesellschaft vorbehalten, nach Ablauf der ersten zehn Jahre, 
nach vollendeter Eroͤffnung der Bahn, in einer alsdann zu berufenden General= 
Versammlung, und zwar ohne daß der Staat dabei sein Stimmrecht ausübt, 
darüber Beschluß zu fassen, ob dem Staate das von ihm bergegebene Kapital 
von Einer Million Thaler zu erstatten sey. Diese Zurückerstattung kann jedoch 
ohne besondere Verständigung mit dem Staate nur entweder mit dem Ablaufe 
des funfzehnten oder des dreipßigsten Betriebsjahres stattfinden. Ueber die Wahl 
des einen oder anderen Termins ist in der eben gedachten Gencral-Versammlung 
gleichzeitig Beschluß zu fassen. Die Gesellschaft ist befugt, zu der Zurückerstat- 
tung der erwähnten Einen Million Thaler dasfenige, was über vier Prozent 
des Aktienkapitals von vier Millionen Thaler aufkommen möchte, bis zum Be- 
lause eines vollen Prozents — jedoch nicht auch die etwa weiter noch aufkom- 
menden Ueberschüsse — in der Art zu verwenden, daß damit nach und nach die 
Aktien des Staaks gegen Zahlung des Nennwerths eingelöst werden, und die 
auf die eingelösten Aktien treffenden Dividenden ebenfalls zu diesem Zwecke zu 
benutzen. Der auf die eben gedachte Weise bis zu dem für die Zurückerstat- 
tung bestimmten Termine nicht abgetragene Kapitalbetrag ist beim Eintritte dieses 
Termins gegen Aushändigung der Aktien, so weit sie nicht schon eingelsset sind, 
dem Staate baar zu zahlen, es sey denn, daß in Gemäßheit des §s. 42. des 
Gesetzes vom 3. November 1838. der Ankauf der Bahn von Seiten des 
Staats eingeleitet worden; im letzteren Falle verbleiben dem Staate die von 
ihm übernommenen Aktien, so weit sie nicht schon eingelöset worden sind. Das 
zur Auszahlung der Aktien des Staats erforderliche Kapital kann im Wege 
einer Anleihe oder durch Wiederausgabe dieser Aktien beschafft werden. 
27 
Sobald dem Staate sein Kapital von Einer Million Thaler, vollständig 
4 scht ist, treten die Bestimmungen der S. 68. 55. 30. 76. und 77. in 
etreff: 
1) des Stimmrechts des Staats in den General-Versammlungen; 
2) der Befugniß desselben einen Direktor, und seinen Stellvertreter, so 
wie den Präsidenten des Verwaltungsraths zu ernennen; 
3) der Genehmigung des Sctaats bei der Ernennung und Entlassung des 
Spezial-Direktors, seines Stellvertreters, des Ober-Ingenieurs, 
außer Kraft. 
5S. 28. 
Mit den Aktien werden auf zehn Jahre Dividendenscheine ausgereicht, 
welche nach Ablauf dieses Zeitraums durch eine neue Serie von zehn Scheinen 
ersetzt werden. 
S. 29. 
Der Betrag der auf jede Aktie fallenden Jahres-Dividende wird seiner 
Zeit öffentlich (s. 35.) bekannt gemacht, und kann gegen Einlieferung des be- 
treffenden Dividendenscheins bei der Gefellschaftskasse, so wie bei den von der 
Direktion bekannt zu machenden Banquiers erhoben werden. 
. 30. 
Sollen angeblich vernichtete oder verlorene Quittungsbogen, Aktien vo 
l-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.