Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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Dividendenscheine amortisirt werden, so erlaͤßt die Direktion dreimal, in Zwi- 
schenrdumen von vier Monaten, eine öffentliche Aufforderung (§. 35.), jene 
Dokumente einzuliefern, oder die etwaigen Rechte an dieselben geltend zu ma- 
chen. Sind, nachdem vier Monate nach der letzten Aufforderung abgelaufen, 
die Dokumente nicht eingeliefert, und ist bis dahin kein Einspruch erfolgt, so 
erklärt das Königliche Landgericht in Elberfeld auf den Antrag der Direktion 
die Dokumente öffentlich für nichtig und verschollen; die Direktion fertigt dem 
angemeldeten Eigenthümer, nachdem die Unkosten des Verfahrens der Gesell- 
chaft entrichtet worden, ein neues Dokument aus. Wird aber Einspruch er- 
shele, so haben die kompetenten Gerichte darüber zu entscheiden. 
31. 
Dividenden und Zinsen der Aktionaire, welche nicht innerhalb vier Jah- 
ren, vom Tage der öffentlichen Aufforderung an gerechnet, und nach zweimal, 
in Zwischenrdumen von wenigstens einem Jahre wiederholt erlassenen öffentlichen 
Aufforderungen (§. 35.), in Empfang genommen worden sind, verfallen der 
Gesellschaft. 
S. 32. 
Ueber den Betrag der Aktien hinaus ist der Aktionair, unter welcher 
Benennung es auch sey, zu Zahlungen weder der Gesellschaft noch einem Drit- 
ten gegenüber verhaftet, den einzigen Fall der in (6. 13.) vorgesehenen Kon- 
ventionalstrafe ausgenommen. 
Diese Bestimmung kann durch einen Beschluß der General-Versamm- 
lung nicht abgeändert werden. 
UI. Allgemeine Bestimm ungen. 
5. 33. 
Das WVerhältniß der Gesellschaft zum Staate wird durch die Bestim- 
mungen gegenwärtigen Statuts, durch die ihr zu ertheilende Allerhöchste Kon- 
zession und durch die allgemeinen Gesetze über Eisenbahn.-Unternehmungen, 
geregelt. 
34. 
Die Gesellschaft ist verpflichtet, nach dem Verlangen der Militairverwal- 
tung für die auf der Bahn zu befördernden Transporte von Truppen, Waf- 
sen, Krieges= und Verpflegungsbedürfnissen, so wie von Militair-Esfekten jegli- 
cher Art, nötbigenfalls auch außerordentliche Fahrten einzurichten und zwar 
dergestalt, daß für dergleichen Transporte nicht bloß die unter gewöhnlichen 
Umständen bei den Fahrten zur Anwendung kommenden, sondern auch die sonst 
noch vorhandenen Transportmittel benutzt werden. 
Auch bleibt der Militairverwaltung vorbehalten, sich zu dergleichen Trans- 
vorten eigener Transport= und Dampfwagen zu bedienen. In solchen Fällen 
wird der Gesellschaft, außer der Erstaltung der Feuerungskosten, nur ein mäßi- 
ges Bahngeld gewährt. Findet daneben auch die Benubung der Transport- 
Mittel der Gesellschaft Statt, so wird dieselbe nach billig mäßigen Sützen be- 
sonders vergütet. Die Gesellschaft wird darauf Bedacht nehmen, eine Anzahl 
von Transportfahrzeugen so einzurichten, daß solche nöthigenfalls auch zum 
Transporte von Pferden gebraucht werden können; auch eine Anzahl von Wa- 
(Nr. 2888.) gen
	        
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