Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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gen in einer Laͤnge von zwoͤlf Fuß zum Gebrauche bei der Absendung von Militair- 
Effekten bereit zu halten. 
5. 35. 
Alle in gegenwärtigem Statute vorgesehenen öffentlichen Bekanntmachun- 
gen, Einberufungen und Aufforderungen sind für alle Aktionaire ohne Aus- 
nahme als genuͤgend und rechtsguͤltig erlassen zu betrachten, wenn sie wenigstens 
weima 
; in zwei Berliner, 
in einer Koͤlner, 
in einer Barmer, 
in einer Elberfelder Zeitung 
erschienen sind. 
s. 36. 
Alle Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und den Aktionairen sollen auf 
schiedsrichterlichem Wege nach den Bestimmungen der bezüglichen Artikel 5 1. 2c. 
des Handelsgesetzbuches, geschlichtet werden, und zwar mit Begebung aller Op- 
positionen, Berufungen und Kassationsgesuche. 
IV. Allgemeine Verfassung der Gesellschaft und Verwaltung 
ihrer Angelegenheiten. 
S. 37. 
Die gemeinschaftlichen Interessen und Angelegenhciten der Gesellschaft 
werden wahrgenommen und besorgt: 
1) durch die Aktionaire in den General-Versammlungen; 
2) durch einen Verwaltungsrath; 
3) durch eine Direktion; 
4) durch besondere Beamte. 
Die Direktion führt, durch Vermittelung von besonderen Beamten, die 
Verwaltung und ist Repräsentant der Gesellschaft. Der Verwaltungsrath ver- 
tritt in bestimmten Fällen die Gesellschaft dem Staate, der Direktion, und dem 
Publikum gegenüber, und führt die Kontrolle der Verwaltung. Der General- 
Versammlung stehen im Allgemeinen die organischen Bestimmungen, und in den 
besonders bezeichneten Fdllen die Entscheidungen in letzter Instanz über Ver- 
waltungsangelegenheiten zu. 
V. Die Direktion der Gesellschaft. 
S. 38. 
Die Direktion hat ihren Sitz in Elberfeld, und besteht aus vier Direk- 
toren, dem Spezial-Direktor und aus vier Stellvertretern. 
8. 39. 
Die Direktoren und ihre Stellvertreter werden vom Verwaltungsrathe 
gewählt, jedoch bleibt dem Staate das Recht vorbehalten, einen der vier Direk- 
toren nebst seinem Stellvertreter auf seine Kosten zu ernennen, in welchem Falle 
nur drei Direktoren und drei Stellverkreter vom Verwaltungsrathe gewählt 
werden. Der Spezial-Direktor wird auf den motivirten Vorschlag der Direk- 
tion vom Verwaltungsrathe erwählt, vorbehaltlich der Bestimmungen ad s. 76 
S. 40
	        
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