Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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Zum etwaigen Stellvertreter des Spezial-Direktors wird oder werden 
auf den Antrag der Direktion ein oder mehrere Beamte der Gesellschaft, vorbe- 
haltlich der Bestätigung des Königlichen Ginanz-Ministeriums vom Verwal= 
tungsrathe ernannt. 
S. 77. 
Der zweite Beamte der Gesellschaft ist der Ober-Ingenieur, welcher 
saͤmmtliche technische Arbeiten zu leiten hat und zu dessen Verfuͤgung die uͤbri- 
gen technischen Beamten gestellt sind. — Die Anstellung desselben, so wie seine 
Besoldung und die Feststellung der Bedingungen seiner Entlassung und Suspen- 
dirung bedürfen der Genehmigung des Königlichen Finanz-Ministeriums. 
S. 7S 
Die sämmtlichen höheren Beamten der Gesellschaft müssen vor ihrer An- 
stellung in die Hände der Direktion auf Ehre, Pflicht und Gewissen geloben, 
und sich demnächst schriftlich verpflichten: 
1) weber direkt noch indirekt Handelsgeschdfte und Handelsspekulation zu 
treiben; 
2) ihre Meinung und ihre Anträge bei Verwaltung ihrer Stelle nur nach 
reiflicher Erwägung, und einzig und allein im wahren Interesse der 
Gesellschaft, ohne alle Nebenrücksichten, abzugeben; 
3) keine Funktion in irgend einer Kommunal-(erwaltung zu versehen, 
es sey denn, daß das Gesetz unbedingt dazu verpflichte; 
4) nicht anders Theil zu nehmen an Kommissionen zur Berathung von 
Kommunal-Interessen, als allein im Auftrage oder mit Genehmigung 
der Direktion; 
5) nicht Theil zu nehmen an der Verwaltung anderer Institute und ano- 
nymen Gesellschaften, es sey denn, daß die Direktion dies im Inter- 
esse der Gesellschaft ausdrücklich gestatte. 
S. 79. 
Welches auch die Bestimmungen der Vertraͤge uͤber die Anstellung der 
hoͤhern Beamten der Gesellschaft seyn moͤgen, so verbleibt der Direktion das 
Recht, dieselben vermittelst eines einstimmigen Beschlusses, wegen Dienstvergehen 
oder grober Fahrlaͤssigkeit, oder aus triftigen moralischen Gruͤnden, von ihren 
Amtsverrichtungen zu suspendiren, auch auf ihre Entlassung bei dem Verwal- 
tunsrathe anzutragen. 
Zum gültigen Beschlusse uͤber die Suspension oder den Antrag auf 
Entlassung des Spezial-Direktors genügt die Einstimmigkeit der vier übrigen 
Direktoren. 
Die Entlassung eines Beamten wird von dem Verwaltungsrathe, nach- 
dem der Beamte, in so sern er sich nicht entfernt hat, zur Vertheidigung und 
Nechtfertigung aufgefordert und zugelassen worden ist, ausgesprochen, wenn we- 
nigstens neun Mitglieder der Versammlung dafür stimmen. Eine solchergestalt 
Jahrgang 1841. (Nr. 2983—2486.) 51 aus-=
	        
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