Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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ausgesprochene Entlassung des Beamten hat zur Folge, daß alle demselben ver- 
tragsmäßig gewährten Ansprüche an die Gesellschaft für Besoldung, Antheil am 
Reingewinne, Emschädigungen, Gratifikationen und andere Vortheile, vom Tage 
der Entlassung ab, von selbst erlöschen. 
Die Beschlüsse in Betreff der Suspendirung und Entlassung des Spezial- 
Direktors und des Ober-Ingenieurs bedürfen, vor der Ausführung, der Geneh- 
migung des Königlichen Finanz-Ministeriums. 
  
(Nr. 2186.) Verordnung wegen Ergänzung und Abänderung einiger Bestimmungen des 
Feuersozietäts-Reglements für die Rheinprovinz, vom 5. Januar 1836. 
D. d. den 23. Juli 1814. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen 2c. 2c. 
verordnen wegen Ergänzung und Abänderung einiger Bestimmungen des Re- 
glements für die Provinzial-Feuersoziekät der Rheinprovinz vom 5. Januar 1836., 
nach Anhörung Unserer gektreuen Stände dieser Provinz, auf den Antrag Un- 
seres Staatsministeriums, was folge: 
ad §. 50. 
Die Wiederherstellung eines abgebrannten und versscherten Gebdudes 
muß, wenn nicht von dem Wiederaufbau dispensirt, oder die Wiederherstellung 
des Gebdudes aus polizeilichen oder anderen höheren Rücksichten untersagt wird 
(Ss. 62. und 66.), in der Regel und so weit es nach dem Umfange des Baues 
ohne Nachtheil für die Ausführung desselben zuldssig ist, binnen Jahresfrist von 
dem Tage des Brandes an gerechnet, bewirkt werden; geschieht dies nicht, so 
sind die Hypothekgläubiger befugt, die Wiederherstellung des Gebdudes für die 
ihnen zu überweisenden Brandentschddigungsgelder nach eignem Plane zu be- 
wirken; dieselben sollen aber auch, wenn sie von dieser Befugniß Gebrauch ma- 
chen, verpflichtet seyn, den Bau binnen anderweitiger Jahresfrist zu vollenden. 
Sind mehrere Gldubiger vorhanden, so gebührt demjenigen unter ihnen 
der Dorzug, welcher nach der Eintragung der Spätere im NRange ist, und da- 
her bei dem tüchtigen Wiederaufbau das meiste Interesse hat. 
In allen diesen Fällen ist die gehörige Derwendung der den Gldubigern 
zu zahlenden Entschädigungssumme in gleicher Weise zu überwachen, wie dies 
in Ansehung der dem Gersicherten selbst zu zahlenden Entschädigungsgelder in 
den Ss. 60. und 61. vorgeschrieben ist. 
In Ermangelung gütlicher WVereinigung zwischen den Betheiligten (Schuld- 
ner und Gldubiger) tritt richterliche Entscheidung ein. 5r 
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