Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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Wird durch die Tare eine andere Summe ermittelt, so kann der Ge- 
bäudebesitzer die Versicherung des Gebdudes nach deren Ergebniß verlangen. 
Ein gleiches Verfahren findet in Bezug auf die bei Privatgesellschaften 
versicherten Gebdude Statt, und ist die Direktion bei ihr bekannt werdenden 
oder vermutheten Ueberversicherungen solcher Gebdude eben so verpflichtet als 
berechtigt, gegen den betreffenden Magistrat das Verlangen auszusprechen, daß 
die sofortige Herabsetzung auf den ermittelten Versicherungswerth bewirkt werde. 
Alle mit den Feuersozietäts-Angelegenheiten beauftragte Beamte sind na- 
mentlich und ganz besonders verpflichtet, beim Merfalle der Gebadude, zumal sol- 
cher, deren Werth nach der Erfahrung schnell abzunehmen pflegt, ihr vorzügli- 
ches Augenmerk darauf zu richten, daß die Gersicherungssumme niemals den 
wirklich noch vorhandenen Werth der versicherten Gebdude übersteige. 
§S. 36. 
Anträge auf Erhöhung der Versicherungssumme müssen stets durch bau- 6. 
liche Werbesserungen oder durch den Nachweis eines beim ersten Antrage etwa ung'szpg. 
vorgekommenen Irrthums oder einer absschtlich zu niedrigen Angabe unterstützt 15 
werden. Derjenigen nothwendigen Heruntersehung der DVerscherungesurmne, uer rr 
welche daraus folgk, daß der Werth des durch Feuer zerstörbaren oder unbrauch- 
bar zu machenden Theils des versicherten Gebaudes nicht die Höhe der bishe- 
rigen Versicherungssumme erreicht, muß sich aber ein Jeder und zu jeder Zeit 
unterwersen, und es steht dagegen auch den Hypothekengläubigern und anderen 
Realberechtigten kein Widerspruch zu. 
Eine willkührliche Heruntersetzung der nur zum gemeinen Bauwerthe 
(§. 21.) versicherten Gebaude findek nicht Statt, es sen denn, daß die ausdrück- 
liche Einwilligung der im §. 11. bezeichneten Hypothekengläubiger und Realberech= 
tigten beigebracht oder der Nachweis der Tilgung ihrer Forderungen geführt wird. 
. 37. 
Die von den Theilnehmern der Sozietät zu leistenden Beiträge sind zur 7. 
Bestreitung aller Ausgaben der Städte-Feuersozietät bestimmt. Sie werden J 
halbjährlich postnumerando nach dem Bedarfe und nach den für den Zeitraum, 
auf welchen der Bedarf sich bezieht, katastrirten Versicherungssummen von der 
Direktion ausgeschrieben (s. 39. und solgende). 
5. 38. 
Die Einzahlung muß längstens vier Wochen nach dem Ausschreiben 
erfolgen und wird der dußerste Einzahlungskermin in demselben von der Di- 
rektion bestimmt. 
Die Rückstände werden ohne alle Nachsicht in gleicher Art, wie die öf- 
sentlichen Steuern, von den Restanten exekutivisch beigetrieben. 
S. 39. 
Die Summe des Beitrags bestimmt sich für sedes versicherte Gebaude 
nach der Klasse, zu welcher es nach seiner Beschaffenheit und Benutzung und 
dem daraus hervorgehenden Grade seiner Feuergefährlichkeit gehört. Es sollen 
ndmlich in der Städte-Feuersozietct 4 Klassen stattfinden. 
I. Zur ersten Klasse gehören: 
a) ganz massive Gebaude mit Stein= oder Metallbedachung oder sonst mit 
(Tr. 2487.) einer
	        
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