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und auf Zustimmung des Provinzial-Landtags Unsere Genehmigung erfolgt.
Der vorhandene eiserne Fonds der Anstalt soll übrigens durch den am Schlusse
des Jahres 1844. verbleibenden aus den bisherigen Beiträgen gesammelten Be-
stand verstärkt werden, um die Sozietät bei der jeczt bestimmten postmumerando
Einziehung der Beiträge in den Stand zu Leben, die ihr obliegenden Zahlungs-
Verpflichtungen stets pünktlich erfüllen zu können.
Ein besonderes Einkaufsgeld von den der Sozietät zutretenden Gebdu=
den soll vom 1. Januar 1845. ab nicht ferner gezahlt werden.
§. 50.
Wenn während der WVersicherungszeit in oder an dem Gebäude eme Baulihe Ver-
Veraͤnderung oder Anlage gemacht wird, welche die Feuersgefahr in dem Maaße are
erhöht, daß solche grundsätzlich die WVersetzung des versicherten Gebäudes in eine Versicherungé-
andere, zu höheren Beiträgen verpflichtete Klasse nach sich ziehen würde, so ist Zeit.
der ersicherte verpflichtet, dem Magistrate innerhalb des Semesters davon An-
zeige zu machen und sich der aus den getroffenen baulichen Abanderungen regle-
mentsmaßig etwa folgenden Beitrags-Erhöhung zu unterwerfen.
51.
Wird die Anzeige nicht in dem laufenden Semester geleistet, so muß der
Wersicherte den viersachen Betrag der Differenz zwischen den geringeren Bei-
trägen, welche er entrichtet hat, und den höheren, welche er hätte enrrichten
müssen, als Strafe zur Feuersozietäts-Kasse einzahlen.
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Dieser Strafbeitrag wird von dem Anfange des Semesters an, in wel-
chem die Anzeige hätte gemacht werden sollen, bis zu Ende desjenigen Semesters,
in welchem dieselbe nachträglich gemacht, oder anderweitig die Entdeckung der
vorgenommenen Veränderung erfolgt ist, jedoch nicht über den Zeitraum von
fünf Jahren hinab, berechnet.
5. 53.
Dagegen wird zwar die durch die Veränderung erhöhte Feuersgefahr
von der Sozietät vom Anfange an mit übernommen, es muß aber, wo eine
Versetzung des Gebdudes in eine andere zu höheren Beiträgen verpflichtete
Klasse eintritt, der höhere Beitrag vom Anfange des Semesters an, in welchem
die Veränderung stattgefunden hat, noch außer den Strafbeiträgen (#. 51.
und 52.) geleistet werden.
. 54.
Einer förmlichen Abschätzung des Schadens, welcher in einem bei der radesch-
Feuer-Sozietät versicherten Gebaude durch Brand entstanden ist, bedarf es nur, e
wenn der Feuerschaden partiell gewesen, und das Gebäude nicht völlig abge-
brannt oder zerstört, also ein vollständiger Neubau nicht erforderlich ist.
S. 55.
Alsdann hat dieselbe den Zweck, das Perhältniß zwischen demjenigen
Theile des von der Feuer-Sozierät versscherten Bauwerths, welcher durch das
Feuer und bei dessen Dampfung vernichtel, und demjenigen, welcher in einem
brauchbaren Zustande geblieben ist, festzustellen.
5 50.
Sie wird also nicht auf eine bestimmte Geldsumme, sondern vielmehr auf
le
Jahrgang 18638. (Nr. 23897.) 53