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b) Fachwerksgebaͤude mit einer der ad a. bezeichneten Bedachungs-
Arten und mit massiven Btandgiebeln, oder mit andern massiven,
bis zum Forste reichenden Waͤnden, falls sie gleichen Schutz ge-
währen, vorausgesetzt daß in beiden ad a. und b. gedachten Ge-
baudearten keine Mühlenwerke sich befinden.
II. Zur zweiten Klasse gehbren:
a)Gebdude von der vorher ad 1. a. und b. bemerkten Bauart, so-
bald sich darin Mühlenwerke beßinden.
b) Fachwerksgebaude mit Stein= oder Metallbedachung oder einer
Bedachung nach Dornscher Methode ohne Mühlenwerke, sobald
sie keine massive Brandgiebel haben.
III. Zur dritten Klasse gehören:
) Gebäude von Fachwerk oder Holz, worin sich Mühlenwerke be-
finden, wenn die Gebaude auch eine Stein= oder Metallbedachung
oder eine Bedachung nach Dornscher Methode, dagegen aber
keine massive Brandgiebel haben.
b) Alle mit hölzernen Schornsteinen versehene Gebdude, wenn sie
auch mit Ziegeln oder Metall oder nach Dornscher Art gedeckt sind.
c) Spinnereien in Schaaf= und Baumwolle.
d) Zichorienfabriken.
IV. Zur vierten Klasse gehören:
a)Alle mit Rohr, Stroh oder Holz gedeckte Gebadude.
b) Windmühlen.
6% iegel= und Kalköfen.
)
Cheater.
J#) ZFuckersiedereien.
1) Gebdude, worin sich Dampfkessel beßnden, welche entweder als
bewegende Krast der Dampfmaschinen dienen, oder in welchen,
bei einem Inhalte von 80 Kubikfuß und darüber, die Dämpfe
zu irgend einem anderen Zwecke, z. B. zum Sieden der Kar-
toffeln in großen Brennereien u. s. w., gespannt werden.
Durch angebogenes, ausgefülltes, fingirtes Beispiel wird die Einrichtung
der Beschreibungen nach den obigen Vorschriften vollkommen deutlich.
Uebrigens muß bei der Beschreibung mit der strengsten Wahrheit ver-
fahren werden.
Ob der Eigenthümer die Beschreibung selbst anfertigen oder von irgend
einem Sachverständigen anfertigen lassen will, bleibt ihm gänzlich überlassen,
doch muß er im letzten Falle solche mit unterschreiben, um dadurch zu bezeugen,
daß er solche als richtig anerkennt.
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Beilage A.