Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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Diese Vermuthung kann nur durch den uͤberzeugenden Nachweis ent- 
kraͤftet werden, daß die am Bord vorgefundenen Neger in einer erlaubten Ab- 
sicht aufgenommen worden sind, oder daß das Schiff in einem erlaubten Ge- 
schaͤfte begrifsen war, oder zu einem solchen ausgeruͤstet worden ist, und daß die 
Gegenstaͤnde, welche jene Vermuthung begruͤnden, nothwendig waren, um den 
erlaubten Zweck zu erreichen. 
5S. 2. 
Gegen im Holzhandel begriffene Schiffe wird dadurch, daß auf densel- 
ben die unter Nr. 3. des 0. Artikels jenes Vertrages erwähnten Reserveplanken 
vorgefunden werden, die im §. 1. aufgestellte Vermuthung nur dann begründet, 
wenn sich ergiebt, daß diese Gegenstände augenscheinlich zur Anlage eines Skla- 
vendecks bestimmt sind. 
8. 3. 
Wird ein Kauffahrteischiff, welches nach den Vorschriften der s§. 1 und 2. 
als im Sklavenhandel begriffen anzusehen ist, angehalten und zur Untersuchung 
an die kompetente Behörde abgeliefert, und kann der vorbehaltene Gegenbeweis 
nicht befriedigend geführt werden, so ist gegen den Kapitain, den Superkargo 
und den ersten Steuermann auf Zuchthausstrase von fünf bis zu zwanzig Jah- 
ren zu erkennen. Eine gleiche Strafe trifft den Rheder, denjenigen, welcher zur 
Ausrüstung des Schiffs Geld dargeliehen hat, und den Versicherer, wenn den- 
selben die Bestimmung des Schiffs bekannt war. 
Gegen die Schiffsmannschaft trite Strafarbeit von seht Monaten bis 
zu fuͤnf Jahren ein, wenn aus den Umstaͤnden erhellt, daß sie sich bei dem 
Verbrechen freiwillig betheiligt hat. 
S. 4. 
Bei Zumessung dieser Strafen (8. 3.) ist besonders zu beruͤcksichtigen, 
ob auf dem Schiffe wirklich Pehersblaren vorgefunden worden sind, oder nach- 
gewiesen wird, daß ein Sklavenhandel schon stattgehabt hat. Außer jenen 
Strafen ist gegen Diejenigen, welche gegen die auf dem Schiffe befindlichen 
Sklaven sich noch anderer Perbrechen schuldig gemacht haben, auch die auf 
diese Verbrechen in den Gesetzen angedrohete Strafe nach den allgemeinen 
Grundsätzen über das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen zur Anwendung 
zu bringen. 
S. 5. 
Die gegen den Kapitaln, den Superkargo und ersten Steuermann an- 
gedroheten Strafen (8§86. 3 und 4.) treffen auch Diejenigen, welche die Stelle 
dieser Personen einnehmen, wenn gleich sie als solche in der Schiffsrolle niche 
bezeichnet sind. 
— 
Ergiebt sich bei einem zur Ausrüstung im Hafen liegenden Schiffe aus. 
seiner Einrichtung oder Befrachtung, datz dasselbe zum Sklavenhandel bestimmt 
ist, so wird Derjenige, welcher es ausrüster oder ausrüsten läße, mu ein-- bis 
dreifaähriger Zuchthausstrafe belegt. Gleich 
eiche
	        
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