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Diese Vermuthung kann nur durch den uͤberzeugenden Nachweis ent-
kraͤftet werden, daß die am Bord vorgefundenen Neger in einer erlaubten Ab-
sicht aufgenommen worden sind, oder daß das Schiff in einem erlaubten Ge-
schaͤfte begrifsen war, oder zu einem solchen ausgeruͤstet worden ist, und daß die
Gegenstaͤnde, welche jene Vermuthung begruͤnden, nothwendig waren, um den
erlaubten Zweck zu erreichen.
5S. 2.
Gegen im Holzhandel begriffene Schiffe wird dadurch, daß auf densel-
ben die unter Nr. 3. des 0. Artikels jenes Vertrages erwähnten Reserveplanken
vorgefunden werden, die im §. 1. aufgestellte Vermuthung nur dann begründet,
wenn sich ergiebt, daß diese Gegenstände augenscheinlich zur Anlage eines Skla-
vendecks bestimmt sind.
8. 3.
Wird ein Kauffahrteischiff, welches nach den Vorschriften der s§. 1 und 2.
als im Sklavenhandel begriffen anzusehen ist, angehalten und zur Untersuchung
an die kompetente Behörde abgeliefert, und kann der vorbehaltene Gegenbeweis
nicht befriedigend geführt werden, so ist gegen den Kapitain, den Superkargo
und den ersten Steuermann auf Zuchthausstrase von fünf bis zu zwanzig Jah-
ren zu erkennen. Eine gleiche Strafe trifft den Rheder, denjenigen, welcher zur
Ausrüstung des Schiffs Geld dargeliehen hat, und den Versicherer, wenn den-
selben die Bestimmung des Schiffs bekannt war.
Gegen die Schiffsmannschaft trite Strafarbeit von seht Monaten bis
zu fuͤnf Jahren ein, wenn aus den Umstaͤnden erhellt, daß sie sich bei dem
Verbrechen freiwillig betheiligt hat.
S. 4.
Bei Zumessung dieser Strafen (8. 3.) ist besonders zu beruͤcksichtigen,
ob auf dem Schiffe wirklich Pehersblaren vorgefunden worden sind, oder nach-
gewiesen wird, daß ein Sklavenhandel schon stattgehabt hat. Außer jenen
Strafen ist gegen Diejenigen, welche gegen die auf dem Schiffe befindlichen
Sklaven sich noch anderer Perbrechen schuldig gemacht haben, auch die auf
diese Verbrechen in den Gesetzen angedrohete Strafe nach den allgemeinen
Grundsätzen über das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen zur Anwendung
zu bringen.
S. 5.
Die gegen den Kapitaln, den Superkargo und ersten Steuermann an-
gedroheten Strafen (8§86. 3 und 4.) treffen auch Diejenigen, welche die Stelle
dieser Personen einnehmen, wenn gleich sie als solche in der Schiffsrolle niche
bezeichnet sind.
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Ergiebt sich bei einem zur Ausrüstung im Hafen liegenden Schiffe aus.
seiner Einrichtung oder Befrachtung, datz dasselbe zum Sklavenhandel bestimmt
ist, so wird Derjenige, welcher es ausrüster oder ausrüsten läße, mu ein-- bis
dreifaähriger Zuchthausstrafe belegt. Gleich
eiche