— 402 —
Unmittelbar nach der Ablieferung und nach dem Empfange der von dem
Besehlshaber des Kreuzers ausgenommenen Verhandlungen, muß die Schiff-
fahrtskommission, nach Vorschrift des 8. Art. des erwähnten Vertrages, zur
Besichtigung des Schiffes schreiten, und hierüber ein Protokoll aufnehmen.
#S. 13.
Die Verhandlungen werden sodann an das Oberlandesgericht zu Stet-
tin abgegeben, welches mit der fernern Untersuchung und dem Erkenmnnisse be-
auftragt ist. Dasselbe hat von allen rechtskrdftigen Erkenntnissen eine Ausferti-
gung mit den Entscheidungsgründen an das Ministerium der auswärtigen An-
gelegenheiten einzureichen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhandigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Instegel.
Gegeben Sanssouci, den 8. Juli 1844.
(L. S.) Frledrich Wilhelm.
v. Rochow. Mühler. v. Savignp. Frhr. v. Bülow. Flottwell.
Beglaubigt:
Bornemann.
Berichtigung.
In dem durch die Gesetzsammlung publicirken Reglement über den Lootsendienst
auf dem Rheine innerhalb der Grenze des Preuhischen Gebiets vom 24. Juni
d. J. ist im §s. 2. Nr. II. b. (Seite 254) anstatt:
wund von Langel aufwärts bis Piwipp“
zu lesen: *-. ·
»undvathcppaufwärwbtsLangel«.