Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

tt und 
Antri 
Dauer der 
Diezekt. 
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Betrage des von der zweiten und folgenden Herrschaft erhaltenen Micthsgeldes 
gleichkommt, zu belegen, vorbehaltlich der strengeren Ahndung im Falle eines da- 
bei verübten strafbaren Betruges. 
K. 13. Die Zeit des Antricts, die Kündigungsfrist, so wie die Dauer 
des Dienstes richtet sich nach der Ortsgewohnheit, wenn nicht bei dem Miekhs= 
Dertrage ausdrücklich ein Anderes bestimmt ist. Doch kann kein Mieths-Ver- 
trag auf länger als drei Jahre hinaus mit rechtsverbindlicher Kraft geschlossen 
werden. Ist die Dauer des Dienstes weder in dem Vertrage, noch durch Orts- 
gewohnheit bestimmt, oder sind von der verabredeten oder ortsüblichen längeren 
Dienstzeit drei Jahre verffossen, so ücht es jedem Theile frei, nach vorgängiger 
ortsüblicher Kündigung von dem Wertrage wieder abzugehen. Dienst. Derträge, 
welche Eltern oder Dormünder für ihre Kinder oder Pflegebefohlene abschließen, 
können von diesen nach Entlassung aus der vaterlichen Gewalt oder nach er- 
langter Bolljährigkeit aufgekündigt werden. 
§. 14. Ein in der orksüblichen oder verabredeten Frist nicht gekündigter 
Dienst-ertrag ist als stillschweigend erneuert zu betrachten, wenn nicht die Gort- 
dauer desselben an elne ausdrückliche Verlängerung gebunden worden ist. 
#P# 15. Weigert sich die Herrschaft, das Gesinde anzunehmen, ohne daß 
einer dersenigen Gründe, aus welchen sse dasselbe auch vor der Zeit aus dem 
schon angetretenen Dienst entlassen darf (§. 30.), vorliegt, und ohne daß das 
Gesinde den Dienst anzutreten sich geweigert hat: so verliert sie das Miethsgeld 
und muß das Gesinde eben so schadlos halten, wie in dem Falle einer vor der 
Feit ohne rechtlichen Grund geschehenen Entlassung aus dem Dienste (§. 41.). 
Die gerichtliche Entschddigungeklage findet jedoch in dem einen wie in dem anderen 
Falle erst dann Statt, wenn das Einschreiten der Polizei-Behörde ohne Erfolg 
Feblieben ist. 
S. 16. Weigert sich, ohne rechtlichen Grund, das Gesinde, den Dienst 
anzutreten, so soll es dazu, auf den Amrag der Herrschaft, von der Polizei- 
Behörde unter Androhung einer Geldstrase von 1 bis 5 Thlr., oder verhältniß- 
mdßigen Gefängnisses, ausgesordert werden. Diese Strase wird, wenn die Auf- 
sorderung erfolglos bleibt, von der Orts-Polizei-Behörde festgesetzt. Außerdem 
bleibt das Gesinde zur Zurückgabe des Miethogeldes und für allen aus der 
Nichterfüllung des Vertrages entstehenden Nachtheil verhaftct. 
5. 17. Das Gespsnde kann zum Antritt des Diensles nicht gezwungen 
werden, wenn die Herrschaft im letztvetffossenen Jahre gegen ihr Gesinde sich 
Hand-
	        
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