Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

angesehen. Die Richtigkeit der Legitimation zu pruͤfen, ist die Direktion zwar 
befugt, aber nicht verpflichtet. Nach erfolgter Ausfertigung der Aktien wird 
jeder Inhaber einer Aktie Mitglied der Gesellschaft und als solches durch Vor- 
zeigung der Aktie legitimirt. 
§#. 0. Ueber den Kapitalsbetrag seiner Aktien hinaus ist kein Ak- 
tionair zu Zahlungen verpflichtet, der Fall der Konventionalstrase (s. 16.) aus- 
genommen. 
## 10. Zur Bildung eines Reservesonds für auberordentliche Fälle 
und für VDermehrung der Betriebsmittel wird aus dem Ertrage des Unterneh- 
mens jährlich mindestens ein halbes Prozent des Aktienkapitals vorweg entnom- 
men. Dieser Zuschuß kann bei sich ergebendem Bedürfnisse unter Genehmigung 
der drei hohen Regierungen von der Oirektion bis auf ein Prozent, mit Zu- 
stimmung des Verwaltungsrathes aber noch über diesen Betrag hinaus, er- 
höht werden. Doch darf sich der Bestand des Reservefonds nicht höher als 
auf fünf Prozent des Aktienkapitals belaufen. 
S. 11. Die statutenmäßig zu erlassenden öffentlichen Aufforderungen 
oder Bekanntmachungen werden als gehörig bewirkt erachtet, wenn sie in der 
Allgemeinen Preutischen Zeitung, dem Beiblatte zur Weimarischen Staats= 
Zeitung, der Gothaischen privilegirten Zeitung und der Leipziger Zeitung erschie- 
nen sind. Im Falle des Eingehens eines dieser Blätter hat die Direktion in 
denzet anderen das an dessen Steelle tretende ein für allemal bekannt zu 
machen. ' 
II. Besondere Bestimmungen. 
A. Von den Aktien, Zinsen und Dividenden. 
§. 12. Die Einzahlung des von den drei hohen Regierungen übernom- 
menen Aktienkapitals von 2,250,000 Thlr. erfolgt, nachdem das Privataktien- 
Kapital (s. 6.) vollständig cingezahlt worden, auf den Antrag der Direktion 
nach Maaßgabe des Bedarfs in angemessenen Raten. Ueber den von jeder 
betheiligten Regierung eingezahlten Betrag wird derselben Seitens der Direk- 
tion eine Aktie ausgefertigt, welche von drei Direktionsmitgliedern oder Steell- 
vertretern zu unterschreiben ist. 
, S. 13. Die Privataktien werden nach dem anliegenden Schema auf 
Hoͤhe von 100 Thlrn. stempelfrei ausgefertigt und erst dann ausgegeben, 
wenn der volle Betrag für dieselben zur Gesellschaftskasse berichtigt ist; sie wer- 
2n. von wenigstens zwei Direktionsmitgliedern oder Stellvertretern unter- 
rieben. 
Bis zur Ausfertigung dieser Aktien werden mit Nummern bezeichnete 
Quittungsbogen ausgegeben, auf denen über die Einzahlungen von dem zur 
Empfangnahme bestellten Beamten unter Mitunterschrift eines Mitglieds der 
Direktion quittirt wird. Diese Quittungsbogen werden auf den Namen des 
ursprünglichen Aktienzeichners ausgestellt, und zwar in der Art, daß jeder Zeich- 
ner für sämmtliche von ihm gezeichnete Aktien, so lange nicht die Kreilalsung 
von der persönlichen Verhaftung (§. 15.) erfolgt ist, nur einen einzigen Quit- 
tungsbogen erhaltt. 
5. 14.
	        
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