Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

Berichtigung der Zinsen bis zur letztten Theilzahlung geschieht durch Abrech- 
nung auf die jedesmaligen ferneren Theilzahlungen. Die über die letzteren auf 
die Quittungsbogen zu setzenden Vermerke enthalten daher zugleich den Beweis 
der erfolgten Berichtigung der von den früheren Einzahlungen bis dahin auf- 
gelausenen Zinsen. Durch Zession eines Quittungsbogens wird das Recht auf 
die Zinsen der Einzahlungen, auch ohne daß deren besondere Erwähnung ge- 
schieht, mitübertragen. 
§. 10. Von dem Zeitpunkte ab, mit welchem die im §. 18. festgesetzte 
Verzinsung aus dem Baufonds aufhört, werden die nach Abzug der laufenden 
(Verwaltungs-, Unterhaltungs= und Betriebskosten, sowie des zum Reservefonds 
fließenden Betrages (5. 10.) verbleibenden Einnahmeüberschüsse, — der Rein- 
keren — jüährlich als Dividende auf sämmtliche Staats= und Privataktien 
vertheilt. 
§5. 20. Sollte der Reinertrag eines Betriebsjahres sich nicht auf drei 
Prozent für das ganze Aktienkapital belaufen, so verzichten die drei hohen Re- 
gierungen auf die Dividende für die Staatsaktien insoweit als es nöthig ict, 
um für die Privataktien eine Dividende von drei Prozent zu gewähren. Die- 
ses Nachstehen der Staatsaktien hört jedoch nach Ablauf der ersten dreißig 
Betriebsjahre auf, und fällt schon innerhalb dieses Zeitraumes hinweg, wenn 
nach den ersten zehn Betriebsjahren in fünf auf einander folgenden Jahren für 
das ganze Aktienkapital jährlich eine Dividende von vier Prozent oder darüber 
aufkommt. 
K. 21. Mit jeder Aktie werden für eine angemessene Anzahl von Jah- 
ren Dividendenscheine ausgegeben, welche nach Ablauf des letzten Jahres 
durch neue erseht werden. Sie sind nach dem beigefügten Schema auzzuferti- 
gen und von mindestens Einem Mitgliede der Direktion zu unterschreiben. 
Dividendenscheine, welche innerhalb vier Jahren von der WVerfallzeit ab 
gerechnet, nicht erhoben werden, verfallen zum Dortheil cines für die Beamten 
der Gesellschaft zu bildenden Pensions= und Unterstützungsfonds. 
#5 . 22. Sind Aktien oder Quittungsbogen angeblich vernichtet wotrden, 
verloren gegangen oder sonst abhänden gekommen, so müssen solche öffentlich 
aufgeboten und mortifizirt werden, bevor eine neue Ausfertigung erfolgen kann. 
Der Gerichtsstand für diese Aufgebote ist das Königliche Land= und 
Stadtgericht zu Erfurt. 
B. Von den General-Versammlungen. z 
§.23.UeberbesonderswichtigeAngelegenheitendechsellschafkwirdin 
General-Versammlungen ihrer Mitglieder Beschluß gefaßt. Eine solche 
(Versammlung wird in jedem Jahre, der Regel nach im zweiten Quartale ge- 
teln, jedoch auch außerordentlich einberufen, so oft es von den drei hohen 
egierungen, dem Verwaltungorathe oder der Direktion für nöthig erachtet wird. 
5 24,. Die Heneral= Bersammlungen werden von der Oirektion berufen 
und abwechselnd in Halle, Merseburg, Weißenfels, Naumburg, Apolda, Wei- 
mar, Erfurt, Gotha und Eisenach gehalten, wenn nicht nach dem Ermessen der 
Direktion besondere Gründe vorliegen, sie in deren Sitze anzuberaumen. 
Die Einladung erfolgt durch dreimalige Bekanntmachung. Die lzu# 
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