Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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Soll in einer ordentlichen Dersammlung über irgend einen der vorste- 
hend zu 1. bis 5. verzeichneten Gebenstände Deschluß gefaßr werden, so ist der 
Gehenstand der Berathung in der Einladung zu dieser Versammlung besonders 
zu bemerken. 
Zur Rechtsgültigkeit der Beschlüsse zu 1., 2., 3. und b. ist die Geneh- 
migung der drei hohen Regierungen erforderlich. 
#.. 32 Der Porsitzende der Direktion führt den Vorsitz in der Gene- 
ral-Versammlung und leitet die Verhandlung. Er bestimmt insbesondere die 
Folgeordnung der zu verhandelnden Gegenstände, ertheilt das Wort und 
setzt das bei der Abstimmung zu beobachtende erfahren fest. 
Die Beschlüsse werden durch absolute Stimmenmehrheit der an- 
wesenden Aktionaire gefaßt. Eine Ausnahme findet Statt bei den Beschlüs- 
sen, welche eine Abänderung der Statuten oder Auflösung der Gesellschaft fest- 
setzen, indem ein solcher Beschluß nur durch eine Majorität von zwei Drit- 
teln der anwesenden Stimmen gefaßt werden kann. 
Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des WVorsitenden den 
Ausschlag. 
Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes und bei dem 
Verfahren über die Decharge haben sich die Mitglieder der Direktion ihrer 
Stimme zu enthalten; diese Beschränkung findet sedoch auf die von den drei 
dohen Regierungen ernannten Direktions-Mitglieder keine Anwendung. 
5. 33. Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsraths 
findet folgendes Verfahren Statt: 
a) die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, auf denen jeder anwesende Aktio- 
nair eine der Anzahl der zu Erwühlenden gleiche Zahl von Gesellschafts- 
Mitgliedern bezeichnet; 
b) als erwählt werden diejenigen erachtet, welche nach Inhalt der Seimm- 
zettel die größte Anzahl der Stimmen (/8. 25. und 20.) erhalten haben; 
c) bei Stimmengleichheit wird durch das Loos, nach einer von dem 
PVorsitzenden in der Versammlung selbst zu treffenden Anordnung be- 
stimmt, wer für gewählt zu achten ist; 
4) das Resultat der Wahl wird in dem über die Verhandlung aufgenom- 
menen Prötokolle registrirt; die Stimmzettel aber werden mit dem Sie- 
gel der Gesellschaft verschlossen und bis nach der nächsten ordentlichen 
General-Versammlung aufbewahrt. 
Sollten Einer oder Mehrere der in den Verwaltungsrath Gewählten 
das Amt ausschlagen, was angenommen wird, sofern sie sich nach erfolgter 
Benachrichtigung von der Wahl zur Annahme derselben nicht binnen vierzehn 
Tagen schriftlich bereit erklärt haben, so ktreten Diesenigen ein, welche nach den 
Gewählten die meisten Stimmen erhalten haben. 
#S. 34. Das über die Verhandlung jeder General-Versammlung aufzu- 
nehmende Protokoll wird von einer Gerichtsperson oder einem Notar geführt, 
und von den anwesenden Mitgliedern der Direktion, so wie von denjenigen Ak- 
tionairen unterschrieben, welche dies in der Dersammlung verlangen oder von 
Jahrgang 1814. (Nr. 2495.) 64 der
	        
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