Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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#. 40. Der Verwaltungsrath bildet ein Kollegium, in welchem der 
Vorsitzende der Direktion den Vorsitz führt und die Beschlüsse nach Stimmen= 
Mehrheit gefaßt werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 
Vorsitzenden. 
Die Versammlungen finden nach der Bestimmung der Direktion in 
Erfurt, Weimar oder hotßa Statt, und werden von dem Vorsitzenden so oft 
veranstaltet, als die Geschafte es erfordern. Jedes Mitglied des Verwaltungs- 
Raths ist mindestens sechs Tage vor der Zusammenkunft schriftlich dazu einzuladen. 
Zur Gültigkeit eines Beschlusses, der auch durch schriftliches Wotiren ge- 
saßt werden kann, ist es nothwendig, daß wenigstens steben Mitglieder ihre 
Stimmen abgeben. 
5. 41. Dem Perwaltungsrathe steht zu: 
1) die Wahl und etwaige Entlassung der vier von Seiten der Gesellschaft 
zu bestellenden Mitglieder der Oireklion umnd ihrer Stellvertreter (. 45.); 
2) die Feststellung des von der Direktion zu entwersenden Ekats; 
3) die Zustimmung zu den Bahn= und Transportgeld-Tarifen und deren 
Abänderung; . 
4) die Erhöhung des Reservesonds über Ein Prozent des Anlage-Kapitals 
für ein Jahr (§. 10.); 
5) der * luß über die Entlassung der ursprünglichen Aktienzeichner aus 
der persönlichen (Verbindlichkeit (s. 15.); 
6) die Begutachtung der nach s. 20. dem Veschlusse der General-Mersamm- 
lung unterliegenden Gegenstände; 
7) die Abnahme der von der Ditektion zu legenden Bau= und Betriebs- 
Rechnung und die Ertheilung der Dechärge; 
8) die Zusimmung zur Anlegung eines zweiken Bahngeleises; 
9) die Abhaltung außerordentlicher Kassenrevissonen; *-* 
10) die Festsetzung der Remuneration der gewählten Direktions-Mitglieder; 
11) die Suspension einzelner Mitglieder des Verwaltungsraths, sedoch nur 
bis zur Entscheidung der nächsten General-Versammlung. 
5. 42. Werden die vom Verwaltungsrathe gegen die Bau= und Be- 
triebsrechnungen gemachten Erinnerungen nach neinte Meinung durch die Erkld- 
rungen der Direktion nicht erledigt, so werden sse der Entscheldung der General- 
Versammlung, und wenn sich die Direktion oder das betheiligte Mikglied der- 
selben hierbei nicht beruhigt, zur rechtlichen Entscheidung verwiesen. Sind aber 
Erinnerungen nicht gemacht, oder haben sie ihre Erledigung gefunden, so werden 
diese Rechnungen nebst Belägen auch noch zur Einsscht eines jeden Aktionairs 
sechs Wochen lang im Büreau der Gesellschaft ausgelegt. Wenn alsdann 
innerhalb 14 Tagen nach diesem Zeitpunke keine Einwendungen von Seiten der 
Aktionaire bei der Direktion oder dem Verwaltungorathe eingehen, so ist dieser 
zur Ertheilung der Decharge an die Direktion ermächtigt. Gehen aber Ein- 
wendungen ein, so müssen sse, gleich ursprünglichen Erinnerungen des Verwal- 
tungsrakhs, erst durch die General= Versammlung und nöthigenfalls noch im 
Wege Rechtens erledigt werden. 
(Xr. 207.) 64“ 8. 43.
	        
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