Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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5. 52. Die Direktion leitet saͤmmtliche Angelegenheiten der Ge- 
sellschaft, bringt ihre eigenen, so wie die Beschlüsse der General-Versammlungen 
und des Verwaltungsrathes in Ausführung, ernennt die Beamten der Gesell- 
schaft, bestimmt deren Gehalte und etwaige Gratifikationen innerhalb des Erats; 
verwaltet den Gesellschaftssonds und alle sonstigen Einnahmen der Gesellschaft; 
erwirbt die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderlichen Grundstücke, 
bewirkt die vollständige Erbauung der Bahn, so wie demnächst deren Unterhal- 
tung, desgleichen die Aufführung, Anschaffung und Unterhaltung der erforder- 
lichen Gebaude, Materialien, Transportmittel und Utensilien; organisirt und leitet 
den Transportbetrieb, schließt alle zu den gedachten Zwecken erforderlichen Kauf- 
und Verkauf-, Tausch-, Pacht= und Mieths-, Engagements-, Anleihe= und son- 
stige Derträge Namens der Gesellschaft, und repräsentirt die letztere in allen 
(Verhältnissen nach Außen auf das Wollstandigste, auch in solchen Fällen, wozu 
es sonst einer Spezialvollmacht bedarf. Insbesondere ist die Direktion ermäch- 
tigt, die Hesellchafte allen gerichtlichen Verhandlungen zu vertreten, Pfand- 
rechte zu bestellen, Eintragungen jeder Art in die Hypothekenbücher und Löschun- 
gen in denselben zu bewilligen, Wiederverdußerungen vorzunehmen, Entsagungen 
und Gerzichte zu erkláren, Zessionen zu leisten, Vergleiche zu schließen und 
Streitigkeiten schiedsrichterlicher Entscheidung zu unterwerfen. 
Die Direktion kann zur Ausübung ihrer Befugnisse auch Bevoll- 
mächtigte ernennen. 
5. 53. Zur Ausübung aller der Direkeion nach s. 52. zustehenden Be- 
sugnisse bedarf dieselbe gegen dritte Personen und Behörden keiner wei- 
teren Legitimation, als eines gerichtlichen oder notariellen Akkestes über die Per- 
sonen ihrer sedesmaligen Mitglieder und deren Stellvertreter. Dieses Attest 
wird auf Grund der Ernennungs-Urkunden und der Wahlperhanglungen aus- 
gefertigt. Den Nachweis, daß die Direktion innerhalb der ihr statutenmaͤßig 
zustehenden Befugnisse handelt, ist dieselbe gegen dritte Personen und Behörden 
niemals zu führen verpflichtet. Dieselbe verbindet durch ihre Handlungen die 
Gesellschast gegen Dritte unbedingt. 
#5. 54. Zu allen gerichtlichen und außergerichtlichen Erkldrungen, insbe- 
sondere Verträgen und Vollmachten ist die Unterschrist von drei Mitgliedern 
der Direktion oder Stellvertretern erforderlich und ausreichend, doch muß sich 
die Unterschrist des Morsitzenden oder dessen Stellvertreters im Vorsitze darun- 
ter befinden. In Betreff der Unterschrist der Aktien= oder Quittungsbogen 
und der Dividendenscheine finden jedoch die besonderen Bestimmungen der 
S#. 12., 13. und 21. Anwendung. 
#. 55. Der Direktion liegt insbesondere ob: 
1) eine vollständige Buch= und Vechnungoführung über die Geschäfte der 
Gesellschaft einzurichten und zu raugchihen, · 
2) die Aufsicht uͤber die Beamten zu fuͤhren, namentlich die regelmaͤßi- 
gen, so wie die nsthigen außerordentlichen Kassenrevisionen vorzu- 
nehmen; 
3) die Etats aufzustellen; 
4) den
	        
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