Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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4) den Tarif des Bahn= und Transportgeldes zu entwerfen; 
5) mit jedem Jahre den Abschluß der Bücher zu veranlassen, und die 
F nach den Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung auf- 
zunehmen; 
6) die Höhe der Dividende festzusetzen; 
7) über die Verwaltung des abgelaufenen Jahres und deren Resultate 
der Generalversammlung einen umfassenden Bericht zu erstatten, von 
welchem gedruckte Exemplare spätestens vierzehn Tage vor deren Zu- 
sammenkunft in den von der Direktion zu bestimmenden Städten zum 
Ankauf bercit liegen müssen; 
alle Vertrage bei Lieserungen von Material oder bei Ausführung von 
Bau= und Handwerksarbeicen, ingleichen die Anschaffung von Maschi- 
nen und andern Geräthschaften nur auf Grund öffentlichen Aufgebots 
abzuschließen, wenn es sich um einen Betrag von mehr als 200 Thlr., 
für einen einzelnen Fall handelt; zu einer Abweichung hiervon bedarf 
es der schriftlichen Zustimmung des Vorsitzenden. 
* 5§5. 56. Die Mitglieder der Direktion verwalten ihr Amt nach bester 
Einsicht, und sind nur für jeden der Gesellschaft aus Vorsatz oder grobem Ver- 
sehen zugefügten Schaden verantwortlich. 
5. 57. Die von den hohen Regierungen ernannten drei Direktions-Mit- 
glieder erhalten aus der Gesellschaftskasse keine Vergütigung für ihre Mühwal- 
lung. Den gewählten Mitgliedern dagegen wird für jedes Jahr beim Anfange 
desselben durch den Verwaltungsrath unter Genehmigung der drei hohen Re- 
gierungen eine Remuneration ausgesetzt. Reisekosten und andere Auslagen wer- 
den sämmtlichen Direktions = Mitgliedern und Stellvertretern aus der Gesell- 
schaftskasse erstattet. 
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E. Von den Beamten der Gesellschaft. 
6. 58. Die Beamten der Gaeselschaft werden auf Grund des Etats 
von der Direktion unter den von derselben festzusetzenden Bedingungen ange- 
stelle, jedoch bleibr den drei hohen Regierungen die Bestätigung 
a) der höheren technischen Beamten, einschließlich der Sektions-Inge- 
meure; 
b) des ersten Administrativ-Beamten und seines etwaigen Substituten; 
c) des ersten Kassenbeamten 
vorbehalten und zwar hinsichtlich der unter a) und b) gedachten Beamten mit 
der Maaßgabe, daß es den drei hohen Regierungen freisteht, die von der Di- 
rektion hierzu vorgeschlagenen Personen ohne Angabe von Gründen zu verwer- 
sen, und Ihrerseits in einem solchen Falle die Beamten zu bestimmen. 
Sowohl die Besoldung der drei zu 2) b) und c) gedachten Beamten, 
als die sonstigen Verhältnisse derselben und die Bedingungen ihrer Entlassung 
sind unter Genehmigung der hohen Regierungen festzusetzen. · » 
Die Direktion hat darauf Ruͤcksicht zu nehmen, daß die in den einzel- 
(XNr. 2195.) nen
	        
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