Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

Wahlverfahrens finden die Vorschriften im Abschnitte II. B. des Statuts auch 
hier Anwendung. Nach Zusammentritt des Verwaltungsraths werden von die- 
sem die Seitens der Gesellschaft zu ernennenden Direktions-Mitglieder und de- 
ren Stellvertreter erwählt. Nachdem sodann die Direktion eingesetzt worden, 
hat der Ausschuß die Leitung und Derwaltung der Geschäfte an die Direktion 
zu übergeben, welche insbesondere auch zur Disposition über die nach §. 61. 
eingezahlten Betraäge befugt ist, und die von dem Ausschusse auf die Vorberei- 
tung des Unternehmens bis dahin verwendeten Kosten zu erstatten hat. 
(Folgen die Unterschriften.) 
  
Jns#rgang 181#. (Nr. 2393) 65 Sche.
	        
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