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1) den Betrieb, so weit die Natur desselben solches gestattet, in die noth-
zerige Uebereinstimmung mit den Bedürfnissen der Postverwaltung
zu bringen;
den Transport der Briese, Gelder und Postgürer und der dazu etwa
erforderlichen Postwagen, insoweit nicht in den einzelnen Staaten für
deren eigene Posten den Unternehmern die unentgeldliche Beförderung
obliegt, gegen Entrichtung der niedrigsten Frachtpreise zu übernehmen
und dazu die nöthigen Einrichtungen zu treffen;
der Postverwaltung, um dieselbe in den Stand zu setzen, sich der
Eisenbahn zur Briefbefärderung bei Tag und Nacht ununterbrochen
bedienen zu können, die Befugniß einzurdumen, soweit dies in Betreff
des Briefpostdienstes nöthig werden sollte, sich entweder der Bektriebs-
mittel der Unternehmer, außer der gewöhnlichen Fahrzeit zur Postbe=
förderung auf der Eisenbahn gegen angemessene Entschädigung zu be-
dienen, oder die Bahn selbst mit eigenen Betriebsmitteln gegen Ent-
richtung eines, nach Maaßgabe der §§. 20. 30. und 31. des Preußi-
schen Eisenbahn-Gesetzes vom 3. November 1838. zu berechnenden
Bahngeldes und gegen Dergütung des durch Nachtfahrten etwa er-
wachsenden höhern Aufwandes, zu benutzen. Die Feststellung der zur
Erreichung des vorstehend bezeichneten Zweckes erforderlichen Einrich-
tungen und Bestimmungen zwischen den verschiedenen Postverwaltun-
gen bleibt einer nähern Vereinbarung vorbehalten.
Artikel 11.
Die hohen kontrahirenden Regierungen werden dahin wirken, daß von
der im Artikel 1. bezeichneten Eisenbahn eine Eisenbahnverbindung durch den
Eisenach' schen Kreis des Großherzogthums Sachsen-Weimar über Meiningen,
Hildburghausen, Koburg, in der Richtung nach Bamberg hin hergestellt werde.
Auch verpflichtet sich die Kurfürstlich Hessische Regierung bis zur Beendigung
des Baues der Bahn von Koburg nach Cassel von letzterem Orte aus eine
Eisenbahn nach Carlshafen auszuführen.
Artikel 12.
Die Kurfürstlich Hessische Regierung ertheilt die Zusicherung, eine Eisen-
bahn von Cassel nach Frankfurt a. M. und somit cine Verbindung der im
Artikel 1. bezeichneten Bahn nach letztgedachtem Orte zu befördern.
Artikel 13.
Für die Transporte der im Artikel 11. und 12. genannten Eisenbahnen,
sowie anderer etwa künftig herzustellender Mzweigungen wird die Aufnahme und
— soweit thunlich — ununterbrochene Beförderung auf der im Artikel 1. be-
zeichneten Bahn, unter Vorbehalt der Gegenseitigkeir, hiemit zugesichert.
Artikel 14.
Die hohen kontrahirenden Regierungen verpflichten sich, darauf ein wach-
sames Auge zu haben, daß auf den Bahnhöfen oder in den zur Eisenbahn 7
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