Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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denjenigen Anordnungen, worüber die kontrahirenden Regierungen einverstanden 
sind, vorangehen, worauf sodann nach erfolgter Mittheilung die beiden mitbe- 
theiligten Regierungen gleichmäßige DVerfügungen erlassen werden. 
« Artikel 21. 
Gegenwaͤrtiger Vertrag soll zur Landesherrlichen Genehmigung vorgelegt, 
und die Auswechselung der darüber auszufertigenden Ratifikations-Urkunden so- 
bald als möglich, spätestens aber binnen acht Wochen bewirkt werden. 
Zu Urkund dessen ist derselbe von den gegenseitigen Bevollmächtigten 
vollzogen und besiegelt worden. 
So geschehen Berlin, den 19. April 1844. 
Adolf v. Pommer-Esche. Carl Thon. Otto Wilh. Karl v. Röder. 
(I. 8) (I. S.) (I. S.) 
  
D. Auswechselung der Ratifikations-Urkunden des vorstehenden Vertrages 
hat am 4. Juli 1844. zu Berlin stattgefunden. 
 
	        
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