Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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bevor es seine erste Fahrt antritt, zu erwirken und nach jeder wesentlichen Veraͤn- 
derung oder Reparatur zu erneuern. 
#. 11. Das Schiffspatent verliert seine Gültigkeit, wenn das Fahrzeug, 
für welches dasselbe ertheilt wurde, an die Rhederei eines andern Staates über- 
gegangen ist. 
Dasselbe ist von der zuständigen Behörde des Staates, in welchem es 
ausgestellt wurde, sowohl in diesem Falle, als auch dann, wenn das Fahrzeug 
zum Gebrauche nicht ferner vollkommen tüchtig befunden wird, zurückzunehmen. 
Unbrauchbar gewordene Fahrzeuge dürfen zu dem Zwecke, um an einem 
andern Orte zerschlagen zu werden, nur dann auf der Elbe fortgeschafft werden, 
wenn diese Jahrt als die lehte des Fahrzeugs und jener Zweck derselben von 
der schifffahrkspolizeilichen Behörde des Abgangsortes unter dem Schiffspatente 
bemerh auch das Fahrzeug nicht mit andern Gegenständen als mit Holz be- 
laden ist. 
§. 12. Das Schifferpatent ist von einer der in jedem Elbuferstaate 
hierzu ermadchtigten Behörden nach den unter B. und C. beiliegenden Mustern 
auszustellen, nachdem der Envfänger sich bei dieser Behörde sowohl über seine 
Unbescholtenheit und sonstigen persönlichen Verhältnisse, als auch darüber aus- 
gewiesen hat, daß er in einer, durch amtlich bestellte Sachverständige nach den 
in demselben Staate geltenden Borschriften vorgenommenen Prüfung seine Fähig= 
keit zu dem sfraglichen Geschäfte bewährt habe. 
Das Schifferpatent für Segel= und Dampsschiffe ermächtigt den Inha- 
ber zur Führung jedes Elbfahrzeugs, welches der im Patente bezeichneten Gat- 
tung und der Rhederei des Staates, in welchem das Patent ausgefertigt wurde, 
angehört, so wie das Patent für Flößer zur Führung jedes Holzfloßes, wel- 
ches von einem Uferplatze dieses Staates abgcht. 
Ein Patent zur Führung von Dampsschiffen ermächtigt zugleich zur Füh-= 
rung von Segelschiffen, nicht aber umgekehrt. * 
5§. 13. Das Schifferpatent verliert, wenn der Inhaber bei Ausstellung 
desselben Unterthan des patentirenden Staats war, mit dem Aufhören dieses 
Unterthanenverhältnisses seine Gültigkeit. 
Die Wiedereinziehung eines Schifferpatents steht nur dem Staate zu, 
welcher dasselbe ausgestellt hatte. 
Die zuständige Polizeibehörde hat das Schifferpatent zurückzunehmen 
wenn dieselbe sich davon überzeugt hat, daß der Inhaber untauglich, oder da 
dessen Beibehaltung mit der Ordnung und Sicherheit des Schifffahrtsverkehrs 
nicht vereinbar ist. Letzteres kann namemlich dann angenommen werden, wenn 
ein Schiffsführer wegen Trunksucht, wiederholter Elbzolldefrauden, Betrugs, 
Fälschung oder anderer Verbrechen gegen das Eigenthum bestraft worden ist. 
5. 14. Wer es unternimmt, Schifffahrt oder Holzflôößerei auf der Elbe 
zu treiben, ohne die nach den §s. 9. 12. erforderlichen Patente erlangt zu haben, 
verfällt in eine, nach Ermessen der entscheidenden Behörde, auf 
20 — 25 Thlr. — — für ein Dampfschifp 
10 —20 — — sür ein Segelschif-, 
5— 10 = — — für ein Floß 
zu bestimmende Ordnungsstrafe. 
NNr. 2001.) 5. 15. 
B. und C.
	        
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