Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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Zum Art. X. 
5. 20. An die Stelle der in desm Artikel und der in den sSs. 4. 5. 
6. und 11. des Hamburger Schluß-Protokolles benannten Zoll-Ermäßigungen 
und Befreiungen treten die in der Anlage F. zusammengestellten erweiterten Er- 
mäßigungen und Befreiungen. 
um. Art. XI. 
§. 27. Dieser Artikel wird in Folge des §. 20. dieser Additional-Akte 
aufgehoben. 
m Art. XII. 
Zum 
§5. 28. An die Stelle dieses Aurseeg treten folgende Bestimmungen: 
Die Bezahlung des Zolles ist, mit Ausnahme von Böhmen, bis auf 
Beträge von ! Thaler hinab in Silbermünzen zu leisten, welche nach dem 
Bierzehnthalersuße in einem der Elbuferstaaten ausgepraägt sind. Ein Thaler ist 
gleich 30 Silbergroschen oder 360 Pfennigen Preußischer, 30 Meugroschen oder 
300 Pfennigen Sachsischer und 24 guten Groschen oder 288 Pfennigen Hanno- 
verscher g oder Anhaltscher Münzeinkheilung. 
Münzstücke unter 5 Silbergroschen werden bei den Elbzoll-Kassen unter- 
halb Böhmens nur zur Berichtigung der in ## Thaler nicht aufgehenden Be- 
träge angenommen. 
Mit dieser Beschränkung sind von jenen Elbzoll-Kassen anzunehmen: 
1) Preußische Silbergroschen zu i Thlr. und Pfennige zu Thlr. 
2) Stchsische Neugroschen zu 1## Thlr. und Pfennige zu ## Thlr. 
3) Hannoversche und Anhaltsche Gutegroschen zu ##. Thlr. und Pfennige 
zu x T r. 
nebst den, in den genannten Staaten nach dem Verhaͤltniss e dieser Groschen 
und Pfennige sonst ausgepraͤgten, Münzstücken unter # Thlr. 
In Böhmen ist, statt der Münzen des Vierzehnthalerfuges, gesetzmäßige 
Oesterreichische Konventionsmünze dergestalt zu zahlen, daß Ein Gulden von 
60 Kreuzern Konventionsgeld für 21 Silbergroschen oder 252 Preußische, auch 
210 Saͤchsische Pfennige angenommen wird. 
Uebrigens haͤngt es von jedem Elbuferstaate ab, ob und nach welchem 
Werthverhältnisse er außer diesen vertragsmäßigen Münzsorten noch andere bei 
seinen Elbzoll-Kassen zulassen will. 
Zum Art. XV. 
5. 20. Der Brunshauser Zoll von den von der Nordsee gekommenen, 
elbaufwaͤrts die Muͤndung der Schwinge passirenden Guͤtern ist durch den am 
heutigen Tage abgeschlossenen besonderen Staats-Vertrag regulirt und dadurch 
der Art. XV. aufgehoben worden. 
Zum Art. XVI. 
§. 30. Auber den in diesem Artikel genannten Elbzollämtern dient für 
die aus Böhmen stromabwärts kommenden Fahrzeuge, deren Ladung nach einem 
Sächstschen Landungoplatze oberhalb Schandau bestimmt ist, oder welche blos 
Personen befördern, das *x9 sche Dollambe iene Schmilka als Abfertigungsamt. 
um Art 
§. 31. An die Stelle dieses Artikels treten die folgenden, so wie die in 
den Ss. 32. und 33. enthaltenden Bestimmungen: gei 
ein
	        
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