— 468 —
eben so wenig ausgeschlossen, als diejenige einer etwa zugleich geschehenen oder
versuchten Verkuͤrzung von Landesabgaben.
Erkannte Zollstrafen sind im Unvermoͤgensfalle, nach den am Orte der
Verurtheilung geltenden Gesetzen, durch Haft oder Strafarbeit abzubuͤßen.
S. 45. Rauͤcksichtlich der Zollstrafen, der defraudirten Zollbetraͤge und
der etwaigen Prozeßkosten haften solidarisch:
1) der Schiffs= oder Floßführer für alle Handlungen und Unterlassungen
Dritter, deren er sich zur Erfüllung oder Verletzung seiner Zollpflichten
etwa bedient hat,
2) die Waaren, in Beziehung auf welche das Zollvergehen begangen ist, so
lange dieselben sich noch im Bereiche des Zollamts befinden,
3) das Fahrzeug, welches jene Waaren fuͤhrte, oder mittelst dessen, oder in
Beziehung auf welches das Zollvergehen begangen wurde.
Zum Art. XXVI.
5. 46. Behuf gerichtlicher Verhandlung der im Artikel XXVI. der
Elbschifffahrts-Akte und der in dem §. 47. dieser Additional-Akte bezeichneten
Angelegenheiten, so weit dieselben sich auf die Stromschifffahrt zwischen Melnik
und Hamburg oder Harburg beziehen, sollen in sämmtlichen Uferstaaten Elbzoll=
gerichte bestehen und von zum Richteramte befähigten Personen verwaltet werden.
Die Uferstaaten werden sich allseitig von den in ihren Gebieten bestehen-
den Elbzollgerichten und den neben oder statt derselben zur Untersuchung und
Bestrafung strom= und schifffahrkspolizeilicher Vergehungen bestellten Be-
hörden (vergl. §. 48.), so wie von den Veränderungen in Kenntniß seten,
welche rücksichtlich der Zahl oder des Ortes jener Gerichte oder Behörden ein-
treten.
6. 47. Außer den im Art. XXVI. erwähnten, werden den Elbzollgerich=
ten noch folgende Gegenstande überwiesen:
1) die Untersuchung und Bestrafung
a) von Uebertretungen schifsfahrts= und strompolizeilicher Worschriften durch
Schiffs= oder Floßführer, deren Dienstleute, Passagiere oder Schiffs-
zieher,
b) von Excessen, welche die zur Bemannung der Stromfahrzeuge oder
zum Schissszuge gehörenden Personen gegen einander oder gegen die
in Ausübung ihres Amtes begriffenen Elbzoll= oder Elbschifffahrts-Po-
lizeibeamten begehen und nicht eltwa einen kriminellen Karakter an
sich tragen, nebst der Entscheidung über die in allen diesen Fällen etwa
zu leistende Entschädigung.
2) die Untersuchung und Entscheidung von Streitigkeiten
a) über Betrag und Zahlung der Lootsengebühren,
b) zwischen Schiffsführern und Passagieren über Preis und sonstige Be-
dingungen und Verhältnisse des Transports,
JPC) zwischen den Eignern und Führern, den Dienstleuten und Zugknechten
der Stromfahrzeuge über ihre Dienst= und sohnn Berhelane ·
AußerdenimArr.xxVLuntera.erwdhntenFällenderreiwilligen
Unterwerfung soll das elbzollrichterliche Verfahren auch dann nicht eintreten,
wenn