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Die Ausfuͤhrung dieser Maaßregeln soll ohne Aufschub begonnen und
zur volsständigen Erreichung des vertragsmäßigen Zweckes kräftigst fortge-
etzt werden.
Ueber dasjenige, was in dieser Beziehung in jedem Staate geschehen ist,
wolt die Elbuferstaaten sich am Schlusse jedes Jahres allseitige Mittheilung
machen.
#5 54. Jeder Uferstaat wird neben oder auf den in seinem Gebiet vor-
handenen Brücken die geeignete Vorkehrung treffen lassen, um die Handhabung
der Masten zu erleichtern, und dahin kraftigst Sorge tragen, daß durch Müh-
len oder andere Trieb= und Räderwerke, durch Wehre oder sonstige Kunstan-
lagen irgend einer Art auf dem Strome, durch Hinabrollen von Blöcken aus
den Steinbrüchen und Lagerung des Abraumes hart am Ufer, eine Hemmung
oder Erschwerung der Schifffahrt nicht verursacht werde. .
Der Leinpfad ist in Boͤhmen und Sachsen auch ferner in der bisherigen
Art und Weise zu unterhalten. Auf der mittleren Stromstrecke, bis zum An-
fange des Fluthgebiets, genügt cs, soweit den örtlichen Verhältnissen nach thun-
lich, einen Weg von 8 Fuß Breite in gleicher Höhe mit dem natürlichen Boden
zu ebnen, und von solchen Gegenständen, welche den Schiffszug durch Menschen
hindern, frei zu erhalten. Innerhalb des Fluthgebieres bedarf es einer Vor-
kehrung für den Schiffszug nicht.
Die Anlegung von Ladeplätzen und schützenden Wincterhäfen soll nach
Bedürfniß befördert werden.
§. 55. Die Staaten, deren Elbuferstrecken aneinander grenzen oder sich
gegenüberliegen, wollen, behuf zweckmäßiger und gegenseitig unnachtheiliger Aus-
führung der Ufer= und Stromwerke, sich die Pläne solcher von ihnen beabsich-
tigter Anlagen mittheilen und eine Derständigung über die bei deren Ausführung
in Betracht kommenden Rechtsverhältnisse, unter Zuziehung von Wasserbau-
verständigen, jederzeit bereitwilligst befördern.
§5. 56. Die Elbe soll von Zeit zu Zeit durch Sachverständige sämmtlicher
Uferstaaten gemeinschaftlich befahren werden, um die Beschaffenheit des Stromes,
die Wirkung der zu dessen Derbesserung getroffenen Maatregeln und die etwa
Figeneferen neuen Hindernisse einer regelmäßigen Schifffahrt zu untersuchen und
festzustellen.
Zum Art. XXX.
5. 57. Die dritte Revisions-Kommission wird sich fünf Jahre nach dem
Eintritte der Wirksamkeit dieser Additional-Akte versammeln.
Dieselbe hat vor Beendigung ihrer Berathungen Zeit und Ort der
nädchsten Zusammenkunft festzustellen.
Zum Art. XXXI.
5. 58. Insoweit durch diese Additional-Akte keine Aenderungen ausge-
sprochen sind, bleiben die Bestimmungen der Elbschifffahrts-Akte vom 23. Juni
1821. in Kraft.
Zum Art. XXX III.
5. 50. Diese Additional-Akte soll, nachdem die vorbehaltenen Ratisika--
(Fr. 2501.) tio-