Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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II. 
Lebende Thiere. 
Das Gewicht derselben ist nach Abschätzung durch Sachverständige festzustellen. 
Bemerkungen. 
1. Weitere Berichtigungen und Vervollständigungen bleiben der nächsten Revissons- 
kommission vorbehalten und sind solche von den Zollämtern fleißig zu sammeln 
und in beglaubter Form aufzuzeichnen, auch am Schlusse jeren Jahres der den- 
selben vorgesetzten resp. höheren Behörde mittelst Berichts anzuzeigen. 
2. Zum Behuf der Reduktion der Kubik= und Hohlmaaße auch Gewichte, sind die in 
der Beilage sub # enthaltenen Verhältnißzahlen in Anwendung zu bringen. 
Vergleichung 
des Rheinischen oder Preußischen Kubik= und Preußischen Hohl= 
maaßes, so wie des Zollgewichts mit nachbemerkten Maaßen 
und Gewichten, 
und zwar: 
I. 10,000 Preuß. Kubikfuß = 10,000 Anhaltschen Kubikfuß, 
(oder rheinische) 10,000 Dänischen - 
10,918 Englischen - 
30,016 Französischen Kubik-Dezimetres, 
13,148 Hamburger Kubikfuß, 
12,405 Hannoverschen - 
12,994 Lübeckischen - 
12,081 Mecklenburgischen 
13,613 Sächsichen "•— 
9,788 Wiener - 
II. 10,000 Preuß. Quarts = 10,000 Anhaltschen Quarts, 
11,852 Dänischen Potts, 
2,620 Englischen Imperial Stand. Gallons, 
11,450 Französischen Lures, 
3,163 Hamburger Stübchen (à 2 dergl. = 1 Hamb. 
Viertel) 
2,010, Hannover. (à 1 dvergl. 2 hannov. 
Kannen) 
1,574 Lübeckischen Vierteln, 
12,052 Mecklenb. Pots (à 429gl.= 1 Hamb. Stübchen) 
12,230 Sächsischen Kannen, 
8,002 Wiener Maaß.
	        
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