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Anlage C.
Muster eines Manifestes für die auf der Strecke zwischen Melnik und Hamburg
oder Harburg fahrenden Elbschiffe.
Ausstellungs-Amt . M ...
Manifest
uͤber die Ladung des Schiffes. .. .. .. M . . .. Eigenthum de .. . . ...
aus gefuͤhrt vom Steuermann .. .. .. aus .. .. zur Fahrt
von .. .. nach .. . ... und bemannt mit .. .. Mann.
Bemerkungen.
Jedes Fahrzeug muß mit dem Namen des Orts, wohin es gehört und mit einer Nummer deutlich
und dauernd bezeichnet sein.
Die Abfahrt von dem Labungsplatze darf nicht eher erfolgen, als wenn der Schiffer mit dem zur
Ladung gehörigen Manifeste nebst Frachtbriefen versehen ist. Jede Zu- und Abladung muß beim
nächsten Elbzollamte gehörig nachgewiesen werden.
Die Güter eines jeden Frachtbriefes werden im Manifeste unter einer besondern Nummer eingetragen,
welche auch auf dem Frachtbriefe zu bemerken ist. Die Gegenstände eines jeden Frachtbriefes sind
im Manifeste in derselben Reihenfolge anzuführen, wie sie im Frachtbriefe verzeichnet sind.
4) Waaren im unverpackten Zustande sind, soweit es ihre Beschaffenheit gestattet, dem Gewicht und der
Stückzahl nach im Manifeste anzugeben.
Der Schiffsführer hat das Manifest mit seiner Unterschrift, durch welche er für die Richtigkeir des
Inhaltes haftet, zu versehen und dasselbe beim Elbzollamte des Einladungsortes oder, wenn ein sol-
ches sich dort nicht befindet, bei dem nächsten auf der Fahrt berührten Elbzollamte zur Beglaubigung
zu überreichen. Diese geschieht gebührenfrei. Besteht das Manifest aus mehr als einem Bogen, so
muß es mit Seitenzahlen versehen und geheftet übergeben werden, worauf die Heftschnur amtlich an-
gesiegelt wird. Alle Frachtzettel und Ladungspapiere sind bei dieser Gelegenheit vorzuzeigen und
wãhrend der Fahrt, als Beilagen des Manifestes, vom Schiffsführer aufzubewahren.
Der Schifsführer hat das Original-Manifest nebst Beilagen jedem auf der Fahrt berührtem Elbzoll-
amte vorzuzeigen und eine richtige Abschrift desselben dem zuerst berührten Elbzollamte jedes Staats-
gebietes einzuhändigen.
Das Manifest wird zu . bei dem . abgegeben und von demselben nach Vorschrift der Elb-
schifffahrts-Akte aufbewahrt.
Transitirende Schiffe können am ersten Erhebungsamte die Gebühren für die ganze Strecke eines
Uferstaates enerichten.
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