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(Nr. 2502.) Uebereinkunft zwischen Preußen, Oesterreich, Sachsen, Hannover, Dänemark,
Mecklenburg-Schwerin, Anhalt-Cöthen, Anhalt-Dessau, Anhalt-Bernburg,
Lübeck und Hamburg, die Erlassung schifffahrts= und strompolizeilicher
Vorschriften für die Elbe betressend. Vom 13. April 1844.
1. aecute Um die Sicherheit und Ordnung der Elbschifffahrt zu befoͤrdern, haben saͤmmt-
zien er die liche Elbuferstaaten durch ihre zur zweiten Elbschifffahrts-Revisions-Kommission
fabrts. u trom, versammelten Kommissarien folgende Uebereinkunft unter Vorbehalt der Aller-
s—mnm)*:2n höchsten, Höchsten und Hohen Ratifikationen verabreden lassen.
A fürbie Ober. Art. 1. In Beziehung auf die Stromstrecke zwischen Melnik und Ham-
Eite, bung oder Harburg wird jeder Elbuferstaat für sein Qebiet umfassende schifffahrts-
und strompolizeiliche Morschriften gleichzeitig mit Verkündigung der Additional-
ie lassen und dabei die in den Art. 2. bis 30. enthaltenen Grundsaͤtze
esthalten. ·
FürdieStromflreckenzwischenHamburgoderHarburgundderNord-
see werden die betheiligten drei Staaten die erforderlichen schifffahrts= und strom-
polizeilichen Worschriften, soweit dies nicht bereits geschehen ist, gleichfalls baldigst
erlassen und diese sowohl für die drei Staatsgebiete, als auch, so weit die ab-
weichenden Verhältnisse es gestatten, mit den in den Art. 2. bis 30. enthaltenen
Grundsätzen in Uebereinstimmung zu bringen suchen.
II. Grundsätze Art. 2. Auf die Konstruktion, Ausrüstung und Erhaltung der Fahr-
Werlürdieerr, zeuge und ihrer Zubehörungen, inebesondere der Maschinen und Kessel auf
9 sen- " : . . ,
den Vorschrif, Dampfschiffen, haben die Eigner eben so, wie die Führer der Fahrzeuge ganz
ten: vorzügliche Sorgfalt zu verwenden, und namentlich in Bezug auf die Dampf-
g4e. Nenlfrur schiffe die bestehenden, besondern Vorschristen wegen Anlage und Gebrauchs von
stung und Er. Dampfapparaten genau zu beobachten.
haltung Sie sind verpflichtet, sich den von * zu Zeit vorzunehmenden amtlichen
oͤrungen zu unterwerfen, und die etwa
B. für die Unter-
Elbe,
1) der Fahr-
zeuge, Untersuchungen ihrer Fahrzeuge nebst Zube
hierbei gerügten Mängel sofort abzustellen.
In Fällen entstandener, mit esate verknüpfter Beschädigung des Fahr-
zeuges während der Reise ist letztere sofort einzustellen und erst nach erfolgter
vollständiger Ausbesserung des Schadens weiter sortzusetzen.
Oder Holzfleũe. Art. 3. Die ein Holzfloß bildenden Staͤmme, Balken und anderen
Materialien müssen unter sich sest und dauerhaft verbunden, und die Floße selbst
an beiden Enden mit einem Steuerruder versehen seyn. Die Breite eines
Holzsloßes darf in der Regel 20 Juß Preußisch nicht überschreiten. Doch kann
von sedem Uferstaate für seine Elbstrecken eine größere Breite der Holzfloße zu-
gelassen werden.
B. Belastung Art 4. Kein Schiff oder Floß darf stärker belastet werden, als es die
Fer Sist un bekannte Beschaffenheit der Fahrbahn und der herrschende Wasserstand erlauben.
C. Beisahr Art. 5. Bei jedem auf der Fahrt begriffenen, zur Fracht oder Personen-
zeuge. sahrt dienenden Schiffe muß sich wenigstens ein gut und dauerhaft gebautes
Boot befßinden.
D. Verhalten, Art. 6. Während der Fahrt darf kein Schiff oder Floß die Fahrbahn
rücksichlich absichtlich verlassen.
P) ver daht· Jede Verunreinigung der letzteren durch Auswerfung von Ballast, Stei-
nen,