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nen, Steinkohlenschlacken, oder andern der Schifffahrt hinderlichen oder gefähr-
lichen Gegenständen ist verboten.
Aus diesem Grunde müssen die zur Beschwerung der Steuerruder die-
nenden Steine oder anderen Körper dergestalt befestigt und verwahrt seyn, daß
das Herabfallen derselben in die Fahrbahn oder Leichterstellen verhütet wird.
Art. 7. Die Ufer nebst den an denselben befindlichen Werken und An= 5) rer Uier,
lagen, sowie die Brücken, Schiffsmühlen, Fähren u. s. w. dürfen von den Hrcku n-
Schiffen und Holzflößen auf ihrer Fahrt nicht berührt und beschädigt, auch die J
Leinpfade von den Zugknechten oder dem Zugvieh weder verdorben, noch zum
Nachtheil der anliegenden Grundstäücke überschritten werden.
Dampsschiffe müssen sich von den Uferanlagen möglichst entfernt halten,
damit letztere vom Wellenschlage nicht beschädigt werden.
Art. 8. Die Schiffs= und Floßführer dürfen in der Regel nur an den ) des Anle-
bestimmten Landungs= und bkadeplätzen, oder da, wo es auferdem für gewöhnlich 6272 u.
nachgelassen ist, anlegen und vor Anker gehen. und an Brük-
Nur in Nothfällen ist es gestatter, auch an anderen Uferstellen anzulegen, lr
wobei jedoch Buhnen, Packwerke, Uferbefestigungen (Vernähterungen), Dämme,
und unterbrüchige oder durch (erbotstafeln bezeichnete Uferstrecken zu meiden sind.
An das Ufer, auf welchem sich der Leinpfad beßindet, darf ein Schiff oder
Floß nur dann anlegen, wenn ihm die Ladung oder Löschung seiner Waaren
oder das Aus= und Einladen der Hölzer daselbst erlaubt ist, oder wenn Unwetter
oder Beschddigung dasselbe hierzu nöthigen.
Dergleichen außergewöhnliche Landungsplätze sind jedoch von den Schiffs-
und Floßführern sofort nach entfernter Gefahr oder erfolgter Ein= oder Ausla-
dung wieder zu verlassen, auch sind die Fahrzeuge und Floße, so lange sie da-
Febst liegen, bei Nacht oder dichtem Nebel durch Aussteckung einer erleuchteten
aterne zu signalistren, und, um den Zug anderer Schiffe an der Leinpfadseite
nicht zu hindern, die Masten niederzulegen.
Das Einschlagen von Psählen auf dem Ufer, um die Schiffe und Flotze
mittelst der Taue an solche zu befestigen, ist an solchen außergewöhnlichen Anker-
plätzen, unbedingt untersagt.
Das Anlegen und Ankern unmittelbar vor oder hinter den Pfeilern
stehender Brücken ist unter allen Umständen verboten.
Art. 0. In der Fahrbahn darf ein Schiff oder Floß nur an solchen bo) inderGahr-
Stellen vor Anker gehen, an welchen jene so breit ist, daß andere, selbst die 2
größten Fahrzeuge oder Floße, neben jenem noch bequem vorbeifahren können. J
Solchenfalls und wenn ein Schiff auf einer vom Ufer emfernten Stelle vor
Anker geht, treten wegen dessen Signalisirung die Bestimmungen des Art. 8. ein.
Art. 10. Kein Schiff darf im Fahrwasser da um= oder überladen, wo# #h res 2bleich-
es dem Schiffsverkehr hinderlich ist. . W-
Ist die Ableichtung noͤthig, um das Schiff uͤber Untiefen im Fahrwasser
zu schaffen, so muß sie stets vor den letzteren und an solcher Stelle geschehen,
adzr das beladene Schiff, noch der Leichter den Schiffsverkehr hindern oder
erschweren.
Wird ein Schiff im Fahrwasser dergestalt festgefahren, daß dasselbe nicht
(Nr. 2502.) so-