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der gefährlichen Stelle tritt der Schiffsführer in die, ihm als solchem zukom-
menden Befugnisse und Perbindlichkeiten ohne weiteres wieder ein.
Art. 25. Der Schiffsführer ist verpflichtet, die größte Aufmerksamkeit F. Verpflichtun-=
auf die geladenen Fracht= und Passagier-Güter zu verwenden, und nicht allein ftndes Sche
das Abhandenkommen oder Verderben sondern auch jede Beschddigung dersel-Mannschaft,
ben möglichst zu verhüten. „inlehung
Gleiche Fürsorge liegt jedem Einzelnen der Schiffsmannschaft ob. rangen
Für den Ersatz des, durch Abhandenkommen, Berletzung oder Perderben
der Ladung herbeigeführten, Schadens ist der Schiffsführer stets zunächst ver-
haftet, insoweit er nicht nachzuweisen vermag, daß der Schade durch inneren
Fehler der Sache, mangelhafte Verpackung oder unabweisliche Ereignisse ver-
ursacht worden sei.
Art. 26. An der Waarenladung verübte Diebstähle sind vom Schiffs= b) bei entdec-
führer, unmirtelbar nach ihrer Entdeckung, der nächsten elbschifffahrtsroligeilichen ra feviet·
Behörde unter genauer Angabe aller Umstaände zur weitern polizeilichen Erör-
terung anzuzeigen.
Art. 27. Der auf Frachtschiffen oder Floßen dienenden Mannschaft ist ) Verbotener
es untersagt, neben den eingeladenen Gegenstanden, gleichnamige oder andere Keelser#e
Waaren für eigene Rechnung auf dem Schiffe oder Floße mit sich zu führen "
und Handel oder dhnliche Geschäfte mit solchen zu treiben.
Der Schiffs= oder Floßführer darf über das Fahrzeug oder Floß oder
über die auf denselben geladenen Gegenstände in einer, mit dem Manifeste in
Widerspruch stehenden Art und Weise nicht verfügen, insofern er sich nicht als
Eigener des Schiffes oder Floßes, oder der Ladung, soweit er darüber dispo-
niren will, oder endlich, als hierzu vom Schifss-, Floß= oder Waaren-Eigen-
thümer ausdrücklich beauftragt genügend auszuweisen vermag.
Niemand darf sich mit den Schiffsleuten oder mit hierzu nicht gehörig
legitimirten Schiffs= oder Floßführern in dergleichen Handelsgeschafte auf irgend
eine Weise mittel= oder unmittelbar einlassen.
Uebertretungen dieser erbote sollen von den schifffahrkspolizeilichen Be-
hörden zur Untersuchung gezogen und entweder sofort polizeilich bestraft (Art. 30.)
oder, dafern sich bei der Untersuchung der Verdacht eines kriminellen Verbre-
chens herausstellen sollte, zur weiteren Untersuchung und Bestrafung an die zu-
ständige Gerichtsbehörde abgegeben werden. 4
Art. 28. Bei sich ereignenden, das Fahrzeug öder Floß mit Gefahr #ybetunglacks
bedrohenden Unglücksfällen dürfen Führer und Mannschaft, bei Vermeidung fülle,
scharfer Ahndung, das Schiff oder Floß nicht sogleich verlassen. Vielmehr
müssen sie vor allen Dingen auf Beseitigung der Gefahr, dafern hierzu noch
die Möglichkeit vorhanden, wo aber nicht, und wenn die Gefahr dringend ist,
vorerst auf Rettung der Passagiere, sodann auf Bergung der Waarenladung
die angestrengteste Thä#tigkeit verwenden. Gührer und Mannschaft der in der
Nähe befindlichen Fahrzeuge aller Art und der Floße sind zu schleunigster Hilfs-
leistung verpflichter.
Der zuständigen Behörde ist demnächst von dem Vorfall sofort Anzeige
zu machen, und deren weiteren Anordnungen Folge zu leisten, auch vom Schiffs-
führer dem Eigenthümer des Fahrzeuges und den Waarenabsendern baldmög-
lichst Nachricht zu geben.
Fr. 2502. 777° Art. 29.