Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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Schiffszolles und des Ruderzolls der Stadt Stade, sind für immer aufgeho- 
ben, und es sollen künftig Neben-Abgaben und Akzidenzien irgend einer Art 
von den Zollbehörden und Zollbeamten weder für sich, noch für Rechnung der 
Hannoverschen Staatskasse, noch für diesenige von Kommunen, Korporationen 
oder Privaten erhoben werden. 
Ausgenommen sind hiervon nur die in den s. 7. und 12. erwähnten 
Schiffergebühren und Kredit-Provision, unter den in jenen s. angegebenen 
Voraussetzungen. 
se 
Zollbefreiungen. 
Von dem Brunshauser Zolle sollen folgende Gegenstände befreiet sein: 
1) Fürstengut. 
Hierunter begriffen sind solche Gegenstände, welche nach Ausweis der 
vorgezeigten Papiere persönliches Eigenthum souverainer deutscher Fürsten, ihrer 
Gemahlinnen oder Familien, oder zum persönlichen Gebrauche und zur Hofhal= 
tung souverainer deutscher Fürsten oder ihrer Familien bestimmt sind. 
2) Hamburgisches Bürgergut in Hamburgischen Bürger- 
schisfen unter solgenden Bestimmungen: 
ollfreies Hamburgisches Bürgergut ist solches, welches einem 
oder mehren der in der Stadt Hamburg selbst wohnenden und derselben durch 
den Bürgereid verpflichteten Bürger bei Passirung der Zoll-Linie eigen- 
thümlich zugehört und in einem Hamburger Büörgerschiffe oder, wenn dieses 
wegen kontrairen Windes oder Seichtigkeit des Fahrwassers oder aus einem 
anderen Grunde die Zollstdtte nicht mit ganzer Ladung passiren kann, in einem 
binnenländischen Leichter-Fahrzeuge die Zoll-Linie passirt, insofern der vorbezeich- 
nete Hamburger Bürger binnen vier Wochen nach Passirung der Zoll-Linie auf 
seinen Bürgereid unter obrigkeitlicher Beglaubigung verstchert, daß das Gut 
bei Passirung der Zoll-Linie sein Eigenthum gewesen sei. 
Die bisher gemachte Ausnahme, nach welcher Hamburgisches Bürgergut 
in solchen Hamburger Bürgerschisfen, welche aus der See nicht weiter als von 
Alt-Holland, von der Westküste Jütlands oder von Helgoland herkommen, zu 
verzollen war, ist aufgehoben. 
ittven und minorenne Kinder verstorbener zollfreier Bürger sollen, 
wenn sie oder ihre Kuratoren die Geschäfte fortsetzen, die Rechte ihrer verstorbe- 
nen Ehemänner oder Mter genießen. 
Der Umstand, daß ein zollfreier i’nre Börger Kommissions-, 
Faktorei= oder Speditions-Geschäfte treibt, soll denselben rücksichtlich seiner eige- 
nen Güter von der Roalkreen nicht ausschließen. Diese erstreckt sich jedoch auf 
Hamburger Kommissions-, Faktorei= und Speditionsgut nicht. 
Als Hamburger Bürgerschiff gilt ein solches, welches laut des, jähr- 
lich auf vorgängig geleisteten Bürgereid ausgestellten, Schiffspasses ganz das 
Eigenthum eines oder mehrer, durch den Bürgereid verpflichteter, in der Stadt 
Hamburg selbst oder in der Vorstadt St. Pauli wohnender Hamburgischer 
Bürger ist und dessen Kapitain gleichfalls zu den auf den Bürgereid verpflich- 
te-
	        
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