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· Die in allen diesen Beziehungen mit der freien Stadt Hamburg laut
S. gekrofsenen besonderen Verabredungen werden durch Obiges nicht ab-
geaͤndert. «
S. 18.
Zoll-Strafbestimmungen.
Wer durch eine Handlung oder Unterlassung die Zollgesetze übertritt,
macht sich eines Jollvergehens schuldig. Dasselbe besteht entweder in einer De-
fraude oder in einem Ordnungsfehler. Jene zieht die Strafe der Zolldefraude,
dieser eine Ordnungsstrafe nach sich. Für die Anwendung dieser Strafen gel-
ten solgende Grundsäte:
1) Jede Handlung oder Unterlassung, welche eine Verkürzung der Zoll-
kasse zur Folge gehabt hat oder zur Folge gehabt haben würde, wenn das Zollver-
gehen unentdeckt geblieben wäre, ist als Zolldefraude zu betrachten und zu bestrafen.
Nach diesem Grundsatze ist namentlich derjenige, welcher es unterläßt,
zollpflichtige Gegenstände zu deklariren, oder wer unrichtige Deklarationen und
unrichtige Angaben macht, welche geeignet find, der Zollkasse die Zollgefälle ganz
oder zum Theil zu entziehen, mit der Strafe der Zolldefraude zu belegen.
2) Die Strafe der Zolldefraude soll in einer Geldbuße bestehen, welche
dem zehnfachen Betrage derjenigen Zollabgabe gleichkommt, um welche die Foll-
kasse verkürzt ist oder im Falle der Nichtentdeckung würde verkürzt worden sein.
Sind diejenigen Gegenstände, mit welchen eine Defraude begangen ist,
nach Menge und Beschaffenheit nicht genügend zu ermitteln und kann daher
der Betrag des defraudirten Zolles mit S nicht berechnet werden, so
hat das Gericht den muthmaßlichen Betrag des Zolles, nach Einholung des
Gutachtens von Sachpverständigen, zu bestimmen.
3) Ergeben die Umstände, daß eine Zollverkürzung nicht beabsichtigt ist,
oder daß durch die Handlung oder Unterlassung des Kontravenienten eine Der-
kürzung der Zollkasse nicht hat Statt finden können, so soll nur eine Ordnungs
strase erkannt werden.
4) Wenn Gegenstände, welche bei der Zollstelle zu Brunshausen ent-
weder gar nicht oder unrichtig deklarirt sind, binnen 14 Tagen nach deren An-
kunft am Bestimmungsorte einer Königlich Hannoverschen Jollkontrole zur Ver-
zollung gehörig angemeldet werden, so soll nur der einfache Zoll erhoben, eine
Strase indeß nicht erkannt werden.
Bei den, unter Nr. s. lit. b. und c. im gegenwärtigen §. erwähnten,
unter erschwerenden Umständen verübten Vergehen kommt die vorstehende Be-
stimmung nicht zur Anwendung.
Anuch setzt eine gängliche Befreiung von der Strafe voraus, dah das
ollvergehen dem Königlich Hannoverschen Elbzollgerichte nicht schon früher zur
nzeige gebracht war.
. 5) Wegen einer unrichtigen Deklaration, durch welche der Zollbetrag für
einen und denselben Waarenposten um weniger als 5 Prozent verkürzt ist, soll,
wenn keine absichtliche Defraude vorliegt, nicht die Strafe der Defraude, 60
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