Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

stehende Recht der speziellen Revision bei ihren Elbzoll-Aemtern, die Faͤlle drin- 
genden Verdachts der Desraude ausgenommen, gegen diejenigen Schiffe und 
Floͤße nicht ausuͤben lassen, welche das Koͤniglich Preußische Hauptzollamt Wit- 
tenberge passiren und dort, unmittelbar oder durch die Begleitschein-Kontrole, 
einer speziellen Revision unterworfen werden. 
Artikel 2. 
Seine Majestaͤt der Koͤnig von Preußen werden dagegen die saͤmmt- 
lichen Schiffsladungen und Floͤße, welche Wittenberge passiren, dort einer 
speziellen Revision, so weit dieselbe zur Sicherung der Elbzolleinkuͤnfte der drei 
genannten elbniederwaͤrts belegenen Staaten erforderlich ist, auch in den Faͤllen 
unterziehen lassen, wenn die eigenen Kassen Preußens bei dem Ausfalle der Re- 
vision nicht betheiliget sind. 
Die spezielle Revision in Wittenberge soll nur unterbleiben 
a) in der Niederfahrt: wenn eine solche schon fruͤher bei einer dazu 
befugten Koͤniglich Preußischen oder Koͤniglich Saͤchsischen Zoll- oder 
Steuerstelle erwiesenermaßen stattgefunden hat, 
b) in der Auffahrt: wenn die Ladung auf ein Koͤniglich Preußisches 
oder Koͤniglich Saͤchsisches Zoll- oder Steueramt zur Abfertigung ab- 
gelassen wird, 
und in beiden Faͤllen zugleich die Identitaͤt und Quantitaͤt der Ladung durch 
Anlegung des Verschlusses, oder in sonst geeigneter Weise festgestellt worden ist. 
Allerhoͤchstdieselben und Seine Majestaͤt der Koͤnig von Sachsen werden 
Ihre Zoll- und Steuerbeamten besonders verpflichten lassen, in allen Faͤllen, wo 
nach dem Obigen eine spezielle Revision zu Wittenberge nicht erfolgt, diese Re- 
vision bei denjenigen Allerhoͤchst Ihrer Zoll- oder Steuerämter, bei welchen die 
Erlegung des Begleitscheins oder die Abfertigung auf Begleitschein geschieht, 
sorgfaͤltigst auch dann vornehmen zu lassen, wenn dabei die Kassen des eigenen 
Staates nicht betheiligt sind. 
Allerhoͤchstdieselben werden das Ergebniß der bei Allerhoͤchst Ihren Zoll- 
oder Steueraͤmtern bewirkten speziellen Revisionen in die Manifeste vollstaͤndig 
und genau eintragen lassen. 
Artikel 3. 
Außerdem genehmigen Seine Majestaͤt der Koͤnig von Preußen, daß von 
Ihren Majestäten den Königen von Hannover und Dänemark und Seiner 
Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Mecklenburg-Schwerin ein ge- 
meinschaft icher Elbzoll-Kommissar zu Wittenberge auch ferner angestellt 
werde. 
Der turnus der Ihnen abvwechselnd zustehenden Besebung dieser Stelle 
bleibt der Vereinbarung der anstellenden Stagten überlassen. Diese werden nur 
ge-
	        
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