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gesittete, verträgliche und erfahrene Männer zu dem fraglichen Amte befördern
und dieses ausreichend dotiren.
Sporteln und Nebeneinnahmen von den Zollpflichtigen darf der Elbzoll=
Kommissar unter keinem Namen oder Vorwande beziehen.
Von der Ernennung jedes Elbzoll-Kommissars und von seder neuen oder
veränderten Dienstinstruktion desselben werden die Königlich Preußische und Ks-
niglich Sächsische Regierung benachrichtigek werden.
Der gemeinschaftliche Elbzoll-Kommissar sowohl, als die Zollbeamten zu
Wittenberge werden zu einem verträglichen gegenseitigen Benehmen besonders
verpflichtet werden.
Dem Elbzoll-Kommissar kann von den Staaten, für welche derselbe
sungirt, ein Gehülfe beigegeben werden, welcher Jenem untergeordnet ist, und
ihn nur ausnahmsweise in Fällen der Abwesenheit oder sonstiger Verhinderung
selbsiständig zu vertreten hat.
Artikel 4.
Der gemeinschaftliche Elbzoll-Kommissar soll bei dem Haupt-Zollamte
Wittenberge
Da. das Interesse seiner Allerhöchsien und Höchsten Kommittenten in allen
Elbzollangelegenheiten vertreten und zu dem Ende namentlich
b. besugt seyn, den Revissonen der Schiffsladungen und Flöße, welche
sedoch den Königlich Preußischen Beamten allein zustehen, mit belzu-
wohnen, um dadurch die Ueberzeugung zu gewinnen, daß auch die
Rechte seiner Allerhöchsten und Höchsten Kommittenten bestens wahr=
genommen werden.
Er darf jedoch durch seine Anwesenheit dabei den Königlich Preu-
bischen Zollbehörden in ihren Amtsverrichtungen nicht hinderlich werden
und an dem Geschäftsbetriebe derselben nicht unmittelbar Theil nehmen.
Die Zollregister des Königlich Preußischen Haupt-Zollamts Witten-
berge über eingehende, ausgehende und durchgehende Güter und über
die davon erhobenen zollvereinländischen und Elbgefälle, nicht weniger
die aufzunehmenden Notate über die Revision solcher Elbschiffs-
Ladungsgegenstände, welche in Hannover, Dänemark und Mecklenburg
elbzollpflichtig sind, in Preußen oder Sachsen aber pielleicht von allen
Abgaben frei sind und in den dortigen Zollregistern nicht ausgeführt
werden, sollen ihm jederzeit auf Verlangen im Amtslokale vorgelegt
werden, um daraus das Nöthige zu extrahiren und die ihm von den
Zollämtern seiner Allerhöchsten und Höchsten Kommittenten zugehenden
Manifeste damit zu vergleichen.
d. Er soll in sedem Falle des dort eintrekenden Begleitscheinverfahrens
von dem Ausfall der am Besiimmungsorte der Ladungen vorzuneh-
(Nr. 250|.) men=
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