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In dem unter b. und c. gedachten Füällen ist vor Beginn der Revision
die Genehmigung des Finanzministers zu den beschlossenen Arbeiten einzuholen.
§s. 6. Die Revision eines jeden Verbandes wird demnächst von der
Klassiskations= und Klassirungs-Kommission nach den wegen der Ab= und Ein-
schätzung bestehenden Vorschriften bewirkt.
Der ständische Kommissarius des Regierungs-Bezirks (§. 3.) ist befugt
von diesen Arbeiten im Laufe derselben, so weit er es nöthig findet, Kenntni
und Einsicht zu nehmen.
Die vollendeten Arbeiten werden dem General-Inspektor des Katasters
und von diesem mit einem Gutachten der betheiligten Regierung vorgelegt.
7. Die Regierung leitet, nach Prüsung der Resultate der Revisien,
das Reklamations-Verfahren ein, bei welchem die Grundeigenthümer gegen den
Klassen-Ansatz der einzelnen Grundstücke, die Gemeinden durch erwählte Depu=
tirte gegen das Klassiskations-System und den Werthschatzungs-Tarif zu rekla-
miren berechtigt sind. Die Beschwerden der einzelnen Grundeigenthümer müssen
binnen einer, mindestens auf 4 Wochen von der Regierung zu bestimmenden
Präklusso-Frist angebracht, die Beschwerden der Deputirten an einem demncchst
fesizusetzenden Tage zu Protokoll gegeben werden. Der ständische Kommissarius
des Regierungs-Bezirks wird von dem angesetzten Termine rechtzeitig in Kennt-
niß gesetzt und zur Theilnahme eingeladen.
Die Beschwerden werden von der Regierung untersucht, welche über die-
selben vorbehaltlich der schließlichen Genehmigung Unseres Finanzministers (s. 8.)
vorladufg entscheidet.
§. 8. Das Resultat der Revision der einzelnen Katastral-Verbände wird
der im §. 3. gedachten ständischen Kommission in einer jährlich stattfindenden
Versammlung von dem General-Inspektor des Katasters zur Prüfung vorge-
legt, und mit dem von der Kommission abgegebenen Gutachten Unserm Finanz-
Minister zur Genehmigung eingereicht.
s. 9. Mit dem 1. Januar des auf diese Genehmigung folgenden
Jahres tritt der revidirte Verband mit dem berichtigten Katastral-Ertrage in
den allgemeinen Steuer-Verband, und werden die Grundeigenthümer von dem
gedachten Tage an, unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §s. 28. und
29. des Grundsteuergesetzes vom 21. Januar 1839., gemäß §. 30. dieses Ge-
sezes zur Grundsteuer herangezogen. «
§.10.VordemAblaufederaojdhrigenRevisionsperiodeundsoganzes-mutm-
daßdieArbeitspätestensmitderenAblaufvollendekseynkann,sollzueinerM
Revision der Durchschnirtspreise der Boden-Erzeugnisse und der mittleren jähr-
lichen Miethwerthe, so wie aller anderen Grundlagen der Werthschäátzung nach
den inzwischen eingetretenen Veränderungen geschritten, und auf diesem Wege
eine allgemeine Ausgleichung der Katastral-Erträge für die nächste Revissons=
Periode bewirkt werden.
S. 11. Diese allgemeine Revision und Ausgleichung wird für beide Pro-
vinzen einer Kommission übertragen, welche Unser Finanzminister beruft, und die
aus den von Unsern getreuen Ständen gewählten Kommissarien (s. 3.), einem
Mitgliede seder Regierung, dem General-Inspektor des Katasters und den bei-
den Ober-Präsendenten, deren altester in den Versammlungen den Vorsitz führt,
gebildet werden soll.
(Nr. 2508.) Diese