Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

— 600 — 
Diese Kommission verhandelt kollegialisch. Ihre Beschlüsse unterliegen 
der sölichlichen Prüfung und Genehmigung Unseres Finanzministers. 
Nach dem Resultate dieser allgemeinen Revision werden die 
Ketatrein Grcge der VDerbände und einzelnen Steuerpflichtigen auf's Neue 
sestgesetzt, und die S#litn Gestalt berichtigten Katastral-Erträge von dem auf die 
Genehmigung der Schluß-Revision folgenden Jahre an im ganzen Umfange 
der westlichen Provinzen der Besteuerung zum Grunde gelegk, imgleichen die 
Katasten der Gemeinden danach berichtigt. 
13. Die Bestimmungen wegen einer zweiten und ferneren Revision 
der maie Abschätzungen bleiben vorbehalten. 
14. Die Untersuchung und Berichtigung materieller Irrthümer in 
den abecssen Katastern, welche nur einzelne Grundstücke betreffen, erfolgt 
auf dem durch eine besondere Instruktion Unseres Finanzministers vorgeschriebe- 
nen Wege, sobald solche Irrthümer von den Katkaster-Beamten entdeckt oder 
von den betheiligten Grundeigenthümern nachgewiesen werden. 
§. 15. Auf Anordnung des Finanzministers kann jederzeit die anderwei- 
tige Ermittelung des Kakastral- Ertrages solcher Gemeinden oder Verbände, welche 
durch besondere Natur-Ereignisse eine dauernde wesentliche Verminderung ihres 
Reinertrages erlitken haben, stattfinden, und es wird alsdann das Resultat dieser 
neuen Ermittelung bei der Grundsteuer-Dertheilung des nächsten Jahres zum 
Grunde gelegt. 
§. 16. Die Berichtigung unrichtiger Vermessungen, imgleichen die Er- 
neuerung der Karten, Flurbücher und Mutterrollen, kann, wo sie erforderlich ist, 
von dem Finanzminister auch außerhalb des Turnus der Spezial-Revisionen 
angeordnet werden. 
s. 17. Die zur Ausführung der gegenwärtigen Verordnung erforder- 
lichen Kosten werden, so weit dieselben in dem im s. 10. gedachten Falle nicht 
den Grundeigenthümern zur Last Felen aus dem nach §. 4. des Grundsteuer- 
Gesetzes vom 21. Januar 1839. für die beiden westlichen Provinzen gebildeten 
gemeinschaftlichen Fonds bestritten. Wie die etwanigen Mehrkosten aufzubringen 
sind, behalten Wir nach vernommenem Gutachten Unserer getreuen Stände, wei- 
terer Bestimmung vor. 
5. 18. Unser Finanzminister ist ermächtigt, die zur Ausführung dieser 
Verordnung erforderlichen Anordnungen und Spezial-Instruktionen zu erlassen. 
Urkundlich unter Unstrer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Sanssouci, den 14. Oktober 1844. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
HPrinz von Preußen. 
v. Bopen. Mühler. Rother. Eichhorn. v. Thile. v. Savigny. 
Frh. v. Bülow. v. Bodelschwingh. Gr. zu Stolberg. Gr. v. Arnim. 
Flottwell. Uhden. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.