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Diese Kommission verhandelt kollegialisch. Ihre Beschlüsse unterliegen
der sölichlichen Prüfung und Genehmigung Unseres Finanzministers.
Nach dem Resultate dieser allgemeinen Revision werden die
Ketatrein Grcge der VDerbände und einzelnen Steuerpflichtigen auf's Neue
sestgesetzt, und die S#litn Gestalt berichtigten Katastral-Erträge von dem auf die
Genehmigung der Schluß-Revision folgenden Jahre an im ganzen Umfange
der westlichen Provinzen der Besteuerung zum Grunde gelegk, imgleichen die
Katasten der Gemeinden danach berichtigt.
13. Die Bestimmungen wegen einer zweiten und ferneren Revision
der maie Abschätzungen bleiben vorbehalten.
14. Die Untersuchung und Berichtigung materieller Irrthümer in
den abecssen Katastern, welche nur einzelne Grundstücke betreffen, erfolgt
auf dem durch eine besondere Instruktion Unseres Finanzministers vorgeschriebe-
nen Wege, sobald solche Irrthümer von den Katkaster-Beamten entdeckt oder
von den betheiligten Grundeigenthümern nachgewiesen werden.
§. 15. Auf Anordnung des Finanzministers kann jederzeit die anderwei-
tige Ermittelung des Kakastral- Ertrages solcher Gemeinden oder Verbände, welche
durch besondere Natur-Ereignisse eine dauernde wesentliche Verminderung ihres
Reinertrages erlitken haben, stattfinden, und es wird alsdann das Resultat dieser
neuen Ermittelung bei der Grundsteuer-Dertheilung des nächsten Jahres zum
Grunde gelegt.
§. 16. Die Berichtigung unrichtiger Vermessungen, imgleichen die Er-
neuerung der Karten, Flurbücher und Mutterrollen, kann, wo sie erforderlich ist,
von dem Finanzminister auch außerhalb des Turnus der Spezial-Revisionen
angeordnet werden.
s. 17. Die zur Ausführung der gegenwärtigen Verordnung erforder-
lichen Kosten werden, so weit dieselben in dem im s. 10. gedachten Falle nicht
den Grundeigenthümern zur Last Felen aus dem nach §. 4. des Grundsteuer-
Gesetzes vom 21. Januar 1839. für die beiden westlichen Provinzen gebildeten
gemeinschaftlichen Fonds bestritten. Wie die etwanigen Mehrkosten aufzubringen
sind, behalten Wir nach vernommenem Gutachten Unserer getreuen Stände, wei-
terer Bestimmung vor.
5. 18. Unser Finanzminister ist ermächtigt, die zur Ausführung dieser
Verordnung erforderlichen Anordnungen und Spezial-Instruktionen zu erlassen.
Urkundlich unter Unstrer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Sanssouci, den 14. Oktober 1844.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
HPrinz von Preußen.
v. Bopen. Mühler. Rother. Eichhorn. v. Thile. v. Savigny.
Frh. v. Bülow. v. Bodelschwingh. Gr. zu Stolberg. Gr. v. Arnim.
Flottwell. Uhden.