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Landgemeinden erst mit dem Beginn des dritten Jahres, nachdem sie bewohnbar
geworden sind, zur Steuer herangezogen werden.
Wenn steuerbare Gegenstände untergehen, insbesondere wenn besteuerte
Gebaude abgebrochen, oder durch Feuer 2c. gänzlich zerstärt werden, so wird die
darauf ruhende Steuer von dem Steuerbelrage des Besiters abgesetzt. Die
hierdurch entstehenden Ausfälle müssen, soweit der Remissionsfonds keine Hülfe
gewährt, aus der Gemeindekasse oder, bei deren Unzulänglichkeit, durch Wieder-
umlagen gedeckt werden.
· §.19.SolangedasSteuerkontingenteinerGemeindenochnichtnach
denVorschriftenss.8.und9.vertheiltwordenist,werdendie-im§.17.be-
zeichneten Zugaͤnge an steuerbaren Gegenstaͤnden nach den Steuersaͤtzen, welche
bisher in der Gemeinde bestanden haben, zur Grundsteuer herangezogen. Eben
so wird bei Abgaͤngen an steuerbaren Gegenstaͤnden, mit Ruͤcksicht auf die durch
das besonders erlassene Remissions-Reglement begründeten Maaßgaben, nach den
bisher in Anwendung gekommenen Bestimmungen verfahren. Die Verminde-
rung oder Vermehrung der Rauchsänge, imgleichen die Errichtung eines neuen
Gebdudes an der Stelle eines früher vorhanden gewesenen, soll jedoch vom
1. Januar 1846. ab eine Veränderung des Steuerbetrages der Besitzung nicht
herbeiführen. Auch soll wegen Errichtung neuer Wohngebäude auf bisher un-
bebauten Plätzen vom 1. Januar 1846. ab nur eine dem ortsüblichen einfachen
Rauchfangssteuersatze entsprechende Besteuerung eintreten.
Aus den Steuerzugängen sind unddt die Steuerabgänge und sonstigen
Aussälle zu decken, die alsdann noch verbleibenden Ueberschüsse über das Kon-
tingent aber zur Erleichterung der am meisten belasteten kleinen Besitzer zu
verwenden.
5. 20. Das nach §. 4. des Gesetzes über die Einrichtung des Abgaben-
wesens vom 30. Mai 1820. den Grundbesitzern eingerdumte Recht, eine Herab-
setzung der Grundsteuer bis auf den fünften Theil des Reinertrages des steuer-
pflichtigen Grundstücks zu verlangen, verbleibt auch fernerhin den Besitzern der
in keinem Gemeindeverbande befindlichen Güter (s. 5.). Von den einzelnen
Grundbesitzern einer Stadt= oder Landgemeinde kann dieses Recht sortan nicht
mehr in Anspruch genommen werden. Dagegen bleibt die Gemeinde 12
eine Herabsetzung ihres gesammten Grundsteuerkontingents (6. 7.) bis zum fünf-
ten Theile des Reinertrages ihrer sämmtlichen ertragsfähigen Ländereien und
Gebdude zu verlangen. Dieses Recht kann jedoch erst dann geltend gemacht
werden, wenn das Grundsteuerkontingent der Gemeinde festgestellt, und nach den
Vorschriften der ss. 8. und H. vertheilt worden ist. Bis dahin kann der Fi-
nanzminister einzelnen überbürdeten Gemeinden oder Grundbesitzern einen zeit-
weisen Erlaß gewähren.
Der Finanzminister wird ersorderlichen Falls ndhere Vorschriften über
die Behandlung der auf den §. 4. des Abgabengesetzes vom 30. Mai 1820.
gegründeten Reklamationen ertheilen.
5. 21. Remissionen wegen außerordentlicher Unglücksfälle finden nach
den Porschriften des besonders erlassenen Remissions-Reglements statt.
Die Steuer von neuen Bauanlagen, welche schon vor Publikation dieser
erordnung ausgeführt sind, wird bis zum Ablauf der Freisahre auf den 2i
(Nr. 2309.) mis=