Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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zu hoch angenommen worden, so ist der letztere, die vorläufige Heberolle und 
die Steuervertheilung danach zu berichtigen. 
5. 6. Nachdem die Zahl der besonders besteuerten Güter und die künf- 
tige Steuer eines jeden solchen Guts in der vorstehenden Art festgestelle ist, 
wird mit der Aufnahme des Kreiskatasters vorgegangen, welches, neben dem 
Sztuersekrage, die zu jedem Gute gehörigen steuerbaren Grundstücke nach- 
weisen soll. 
#P. 7. Zu diesem Behuse wird, auf den Grund der vorhandenen Lu- 
strationen, Kataster und in den Jahren 1871 stattgehabten Aufnahmen, so wie 
mit Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Veränderungen hinsichrlich der 
besteuerten Gegenstände, eine Deklaration der Gebdude und Ländereien jedes zu 
katastrirenden Guts nach dem Schema III. von dem Distriktskommissarius auf- 
— gestelt, und von dem Landrathe nach vorgängiger Revision dem Wesitzer des 
Guts zwiesach mit der Aufforderung zugefertigt, das eine Exemplar, im Fall des 
Einverständnisses, durch Unterzeichnung anzuerkennen und zurückzugeben, oder die 
Berichtigung der vorgesundenen Mängel in Antrag zu bringen. 
Das eine oder andere muß binnen vier Wochen geschehen, widrigenfalls 
angenommen wird, daß die Richtigkeit der Deklaration anerkannt werde. 
Wird die Richtigkeit der Deklaration von dem Gutsbesitzer angefochten, 
so muß mit demselben nach näherer Untersuchung des Sachverhältnisses eine 
Einigung versucht, und wenn solche nicht zu Stande kommr, der Gegenstand 
der Königlichen Regierung zur Entscheidung vorgelegt werden. 
#5. 8S. Sobald saämmtliche Deklarationen wieder eingegangen und berich- 
tigt sind, wird auf den Grund derselben für jedes Gut ein Katasterfolium mit 
.einer unveranderlichen Nummer nach dem Schema IV. ausgefertigt, und der 
— Kodiglichen Regierung zur Prüfung und Feststellung eingereicht. 
Durch Zusammenstellung der bestatigten Katasterfolien von sämmtlichen, 
für sich bestehenden Gütern des Kreises wird demnächst das Kreiskatasler ge- 
ildet, und von der Königlichen Regierung hinsichtlich seiner Wollständigkeit be- 
scheinigt und vollzogen. 
s. 9. Das Kreiskataster tritt mit dem auf seine Vollendung folgenden 
Jahre in Wirksamkeit. Die Grundsteuer-Heberollen werden daher fuͤr dieses 
und die folgenden Jahre, unter Beruͤcksichtigung der in dem Kataster nachge- 
wiesenen Veraͤnderungen, nach demselben angefertigt, und die auf die abgaben- 
pflichtigen Besitzungen nach 88. 4 und 5. vertheilten Steuerbetraͤge von dem 
gedachten Jahre an dem Kontingente der Gemeinde, zu welcher die Besitzungen 
gehoͤren, zugeschrieben. 
#P. 10. In dem Kreiskataster wird jeder in der Person des Besitzers 
vorkommende Wechsel nachgetragen, und bei anderen Veraͤnderungen im Best= 
stande die Ab- und Zuschreibung hinsichtlich der besteuerten Gegenstaͤnde und der 
darauf haftenden Steuer bewirkt. 
Die Landrathe sind verpflichtet, den Gerichtöbehörden Auszüge aus dem 
Kataster unentgeldlich mitzutheilen. 
S. 11. Bei gutsherrlichen und bauerlichen Regulirungen, Gemeinheits-= 
theilungen und allen auf den Grund von Kauf-, Tausch= oder anderen Rechts- 
Geschaften ersolgenden Abzweigungen wird die Steuervertheilung nach den de 
er-
	        
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