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serhalb bisher zur Anwendung gekommenen Gorschriften bewirkt, mit der Maaß-
gabe, daß die ganze Steuersumme, welche auf den Gebquden und Ländereien
des betreffenden Guts, einschlieblich der Ländereien der regulirungsfahigen lassiti-
schen Höfe, nach dem Kataster haftet, als Gegenstand der Vertheilung anzu-
sehen, und nach Derhältniß des Reinertrages der in andere Hände übergehen-
den Grundstücke zu dem Reinertrage sämmtlicher mit jener Steuersumme be-
legten Ländereien und Gebdude zu repartiren ist. Die Steuerbeträge, welche
nach dieser Vertheilung auf die regulirten oder andere Besitzungen übergehen,
werden in dem Kataster bei dem betreffenden Gute abgeschrieben, und dem Kon-
tingente dersenigen Gemeinde, zu der die Besitzungen gehören, oder von deren
Ortsgrenzen dieselben umschlossen werden, oder aber, wenn die abgezweigte Par-
zelle einem andern im Kreiskataster eingetragenen Gute zugelegt worden, der
Steuersumme des letzteren zugeseht.
In gleicher Art wird hinsichtlich der Steuerbeträge, welche von streitigen
Geld= oder Naturalabgaben berechnet, und nach §. 5. dem berechtigten Gute
vorldufg zugeschrieben sind, verfahren, sobald die nachträgliche Absetzung dieser
Beträge erfolgen kann.
Werden einem im Kreiskatasier verzeichneten Gute besteuerte Ländereien
oder Gebdude zugelegt, welche zu einer durch dieselben Ortsgrenzen umschlosse-
nen Stadt= oder Landgemeinde gehören, so wird der bisher dafür zum Ge-
meindekontingente entrichtete Steuerbetrag bei diesem, so wie bei der betreffen-
den Besibung ab= und der Steuersumme des gedachten Guts zugeschrieben.
§. 12. Ueber die Güter, welche nach §s. 1. der Verordnung vom 14.
Oktober d. J. als für sich bestehend zu betrachten und nach §. 13. der gedach-
ten Verordnung steuerfrei sind, wird die Königliche Regierung eine besondere
chweilung, welche dem Kreiskataster als Anhang beizuheften ist, anfertigen
assen.
Werden dergleichen Guͤter spaͤter zur Grundsteuer herangezogen, so sind
dieselben nebst der nach den 88. 14. — 16. der Verordnung vom 14. Oktober
d. J. darauf zu legenden Steuer, auf ein besonderes Folium in das Kreis-
Kataster einzutragen. Werden von diesen Gütern nur einzelne Theile abge-
zweigt, oder dieselben durch Parzellirung gänzlich aufgelöst, so erhalten solche
Parzellen keine besonderen Folien im Kreiskataster, sondern werden mit der nach
den S§. 14. — 16. q. a. O. darauf zu legenden Grundsteuer den Besitzungen
und beziehungsweise den Gemeindekontingenten, an welche sie übergehen, zu-
geschrieben.
Bei der gänzlichen Dismembration eines Domainenguts oder einer
Staatsforst, imgleichen bei der Abzweigung einer größern Anzahl neuer Be-
sitzungen von Staatsländereien, kann aus den entstandenen neuen Besitzungen
eine besondere Steuergemeinde mit einem besonderen Komingente nach §. 15.
der Verordnung vom 14. Oktober d. J. gebildet werden.
Berlin, den 18. Oktober 1844.
Der Finanzminister
Flottwell.
Jahrgang 1849. (Nr. 3111) 90 Schema I.